Der Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Herausgabe eines im Wege der Selbsthilfe (§ 859 BGB)
abgeschleppten Fahrzeuges ist im Hinblick auf § 273 Abs. 3 BGB (Abwendung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung) nicht erforderlich.
Die Frage der Angemessenheit der Höhe des Schadensersatzanspruches des beeinträchtigten Grundstücksbesitzers aufgrund der verbotenen Eigenmacht hat grundsätzlich keine Bedeutung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Selbsthilfemaßnahme als solche.
Wer sein Fahrzeug unbefugt
auf einem Privatgrundstück abstellt, begeht verbotene Eigenmacht, derer sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt; die Abschleppkosten kann er als Schadenersatz von dem Fahrzeugführer verlangen.
Wenn an dem Fahrzeug keine Kennzeichen angebracht sind, kann dieses nicht irgendwo auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt werden. Die Verbringung des Fahrzeuges auf den Betriebshof des Abschleppunternehmens erscheint dann als einzige in Betracht kommende bzw. angemessene Maßnahme.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Herausgabe des auf den Betriebshof der Antragsgegnerin verbrachten Fahrzeuges des Antragstellers, hilfsweise Zug um Zug gegen Zahlung von 238,- Euro. Das Fahrzeug befand sich ohne Kennzeichen und ohne Genehmigung auf dem Tankstellengelände des Pächters x in Eching. Die Antragsgegnerin hat in dessen Auftrag das Fahrzeug entfernt und zu ihrem Betriebshof in München verbracht. Die Forderung des Tankstellenpächters bezüglich der Abschleppkosten wurde an die Antragsgegnerin abgetreten. Als der Antragsteller sein Fahrzeug dort abholen wollte, wurde ihm mitgeteilt, dass eine Herausgabe nur gegen Zahlung eines Betrages von 422,- Euro erfolgt. Daraufhin verblieb das Fahrzeug bei der Antragsgegnerin.
Das Amtsgericht hat den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde unmittelbar zum Landgericht München I eingelegt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
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