Zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen nicht nur die Kosten des reinen Abschleppens, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstehen.
Nicht erstattungsfähig sind dagegen die Kosten, die nicht der Beseitigung der Besitzstörung dienen, sondern im Zusammenhang mit deren Feststellung angefallen sind, wie etwa die Kosten einer Parkraumüberwachung.
Hat nun der Grundstückseigentümer seinen Erstattungsanspruch an ein Abschleppunternehmen abgetreten, so kann dieses die Zahlung eines angemessenen Geldbetrages verlangen.
Bis zum Ausgleich der Forderung kann das Unternehmen von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen und die Herausgabe des Fahrzeugs verweigern und auch Auskunft über den Fahrzeugstandort verweigern.
Nicht erstattungsfähig sind dagegen die Kosten, die nicht der Beseitigung der Besitzstörung dienen, sondern im Zusammenhang mit deren Feststellung angefallen sind, wie etwa die Kosten einer Parkraumüberwachung.
Hat nun der Grundstückseigentümer seinen Erstattungsanspruch an ein Abschleppunternehmen abgetreten, so kann dieses die Zahlung eines angemessenen Geldbetrages verlangen.
Bis zum Ausgleich der Forderung kann das Unternehmen von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen und die Herausgabe des Fahrzeugs verweigern und auch Auskunft über den Fahrzeugstandort verweigern.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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