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Verkehrsunfall kommt es oftmals zum Streit darüber, ob Mehrkosten vom Schädiger zu tragen sind oder nicht. Im Grundsatz geht es hierbei um die Frage des sogenannten Werkstatt- und Prognoserisikos.
Welcher Grundsatz gilt?
Der Geschädigte, der nach Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens zur Ermittlung der Höhe der erforderlichen Reparaturkosten entsprechend dieses Gutachtens Reparaturauftrag erteilt und sich sodann gemäß der eingegangenen vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Reparaturwerkstatt deren Werklohnanspruch ausgesetzt sieht, soll am Risiko, dass die Reparaturkosten dass tatsächlich zur Wiederherstellung erforderliche Maß übersteigen, nur in dem Maße beteiligt werden, in welchem er hierauf tatsächlich Einfluss nehmen kann (AG München, 22.11.2021 - Az:
343 C 14297/21).
Was ist das Werkstattrisiko?
Das Werkstattrisiko beschreibt also im Grundsatz die Verantwortung für Mehrkosten, die infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen in einer beauftragten Werkstatt entstehen.
Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Erforderlich sind nur Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte.
Der Geschädigte kann davon ausgehen, dass die im Sachverständigengutachten kalkulierten Arbeitsschritte zur Schadensbeseitigung erforderlich sind und entsprechend beauftragen.
Das Risiko, dass diese Prognose unzutreffend war und höhere Kosten entstehen, trägt der Schädiger.
Dem Geschädigten sind im Rahmen dessen auch Mehrkosten zu ersetzen, die ohne seine Schuld durch unsachgemäße Maßnahmen der Reparaturwerkstatt entstehen.
Die begrenzten Kenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten werden dabei berücksichtigt, da er nach Übergabe des Fahrzeugs an die Werkstatt keinen Einfluss auf die durchgeführten Maßnahmen hat.
Das Werkstattrisiko umfasst selbst unnötige Zusatzarbeiten der Werkstatt. Die Ersatzfähigkeit von unnötigen Mehraufwendungen ist nur ausnahmsweise dann ausgeschlossen, wenn dem Dritten ein äußerst grobes Verschulden zur Last fällt, sodass die Mehraufwendungen dem Schädiger nicht mehr zuzurechnen sind (OLG Naumburg, 07.11.2019 - Az:
3 U 7/18).
Ersatzfähig im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger sind auch diejenigen Rechnungspositionen, die sich auf - für den Geschädigten nicht erkennbar - tatsächlich nicht durchgeführte einzelne Reparaturschritte und -maßnahmen beziehen (BGH, 16.01.2024 - Az:
VI ZR 253/22).
Dem Schädiger entsteht hierdurch kein Nachteil, da er nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen die Werkstatt verlangen kann.
Der Schädiger muss aus diesem Grund dieses sogenannte Werkstatt- und Prognoserisiko tragen, falls den Geschädigten nicht ausnahmsweise hinsichtlich der gewählten Fachwerkstatt ein Auswahlverschulden trifft. Denn die Reparatur liegt in der Verantwortungssphäre des Schädigers.
Für Verbringungskosten und Reinigungskosten gilt nichts anderes, die Ersatzfähigkeit richtet sich auch hier nach den allgemeinen Grundsätzen für Reparaturkosten.
Selbst Standgebühren sind ersatzfähig, wenn weder dem Geschädigten noch der Werkstatt ein Ausführungsverschulden vorgeworfen werden kann.
Der Geschädigte ist aber nach dem Gedanken des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB sehr wohl gehalten, den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen.
Der Geschädigte darf bei Beauftragung einer Fachwerkstatt grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass diese keinen unwirtschaftlichen Weg für die Schadensbeseitigung wählt. Er ist daher nicht gehalten, vor der Beauftragung der Fachwerkstatt zunächst ein Sachverständigengutachten einzuholen und den Reparaturauftrag auf dieser Grundlage zu erteilen. Aber auch wenn der Geschädigte ein Sachverständigengutachten einholt und die Auswahl des Sachverständigen der Werkstatt überlässt („Schadensservice aus einer Hand“), führt allein dies nicht zur Annahme eines Auswahl- oder Überwachungsverschuldens (BGH, 16.01.2024 - Az:
VI ZR 51/23).
Der Geschädigte genügt hier in der Regel seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der Rechnung des Unternehmens, das die Reparatur durchgeführt hat. Die tatsächliche Rechnungshöhe stellt ein gewichtiges Indiz bei der Schätzung des Schadens nach § 287 ZPO dar und damit bei der Bestimmung des für die Herstellung „erforderlichen“ Betrages gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (LG Freiburg, 20.03.2020 - Az:
5 O 71/19).
Bei der Frage danach, wer das Werkstattrisiko trägt, kommt es übrigens nicht darauf an, ob die Rechnung bereits bezahlt ist. Es kann nicht von der Solvenz des Geschädigten abhängen, ob er das Werkstattrisiko trägt oder nicht. Ansonsten könnte ein solventer Geschädigter das Werkstattrisiko dadurch auf den Schädiger verlagern, indem er die Rechnung der Werkstatt bezahlt, wohingegen ein Geschädigter, der die Rechnung nicht aus eigenen Mitteln verauslagen kann, das Werkstattrisiko selbst tragen müsste (AG München, 01.06.2022 - Az:
336 C 3224/22).
Soweit der Geschädigte die Reparaturrechnung nicht beglichen hat, kann er - will er das Werkstattrisiko nicht selbst tragen - die Zahlung der Reparaturkosten allerdings nicht an sich, sondern nur an die Werkstatt verlangen (BGH, 16.01.2024 - Az:
VI ZR 253/22, VI ZR 266/22, VI ZR 51/23). Wählt der Geschädigte bei unbezahlter Rechnung hingegen Zahlung an sich selbst, so trägt er und nicht der Schädiger das Werkstattrisiko. Er hat dann im Schadensersatzprozess gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer gegebenenfalls zu beweisen, dass die abgerechneten Reparaturmaßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und dass die Reparaturkosten nicht etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt nicht erforderlich sind.
Diese Risikoverteilung ist im Ergebnis auch gerechtfertigt, da der Geschädigte ohne das Unfallgeschehen auch keinem Werkstattrisiko ausgesetzt wäre.
Die Option des Geschädigten, sich auch bei unbeglichener Rechnung auf das Werkstattrisiko zu berufen, lässt sich nicht im Wege der Abtretung auf Dritte übertragen. Denn der Schädiger hat insoweit ein besonders schutzwürdiges Interesse daran, dass der Geschädigte sein Gläubiger bleibt (BGH, 16.01.2024 - Az:
VI ZR 38/22, VI ZR 239/22).
Was gilt, wenn die 130%-Grenze überschritten wird?
Bei dem Vergleich der Reparatur- mit den Wiederbeschaffungskosten gilt, dass dann, wenn der Geschädigte nach entsprechender Information den Weg der Schadensbehebung mit dem vermeintlich geringeren Aufwand wählt, das Werkstatt- und das Prognoserisiko zu Lasten des Schädigers gehen, falls nicht ausnahmsweise dem Geschädigten insoweit ein Auswahl- bzw. Überwachungsverschulden zur Last fällt, welches vom Schädiger darzulegen und zu beweisen ist.
Der Zeitpunkt, in dem das hier einschlägige Prognoserisiko auf den Schädiger übergeht, ist der, in dem der Geschädigte auf der Grundlage eines Schadensgutachtens berechtigterweise sich für die Instandsetzung entscheidet und den Reparaturauftrag erteilt.
Hiervon ausgehend ist es so, dass das Prognoserisiko der Entdeckung bis dahin unentdeckt gebliebener Schäden den Schädiger trifft, wenn die Reparaturkosten i.V.m. dem verbleibenden Minderwert im weiteren Verlauf die 130% Grenze sprengen (OLG Hamm, 24.01.2020 - Az:
I-9 U 100/18).
Wenn das Unfallfahrzeug abgeschleppt werden muss („Hakenrisiko“)
Für das sogenannte „Hakenrisiko“ gelten dieselben Grundsätze wie für das Werkstattrisiko.
Bei den Abschleppkosten ist wegen der regelmäßig bestehenden Not- und Eilsituation insofern eine noch größere Schutzbedürftigkeit des Geschädigten anzuerkennen (AG München, 13.10.2021 - Az:
344 C 6507/21).
Der Unfallgeschädigte darf darauf vertrauen, dass das Abschleppunternehmen nicht betrügerisch Werkleistungen in Rechnung stellt, die gar nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht notwendigerweise erbracht wurden, da er in der Regel keine Möglichkeit hat, die Vorgänge selbst zu kontrollieren.
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