Im Bereich der
Kaskoversicherung kommt es bezüglich der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen des Versicherungsnehmers darauf an, ob der Versicherungsnehmer solche Aufwendungen für geboten halten durfte, Fehleinschätzungen und Fehlreaktionen sind dabei bis zur Grenze der groben Fahrlässigkeit unschädlich.
Jedenfalls in einem Versicherungsverhältnis, in dem der Versicherungsnehmer nicht gehalten ist, nur bestimmte Werkstätten mit der Reparatur seines Fahrzeugs zu beauftragen, bleibt ihm grundsätzlich die Möglichkeit, nach seinem Ermessen eine geeignet erscheinende Werkstatt auszusuchen.
Er ist nicht gehalten, diese Auswahl nach dem Kriterium der Preisgünstigkeit zu treffen. Insbesondere muss er nicht eine Werkstatt auswählen, die über eine eigene Lackierwerkstatt verfügt, zumal auch für Vertragshändler im hiesigen Raum dies nicht stets gegeben ist. Wenn der Beklagte bei eigener Kostentragung mit der Durchführung von Service- und Reparaturarbeiten ein bestimmtes Autohaus beauftragt, so ist nicht zu sehen, dass er bei Reparaturaufwand, den er gegenüber seine Kaskoversicherung geltend machen konnte, nicht über dieses Autohaus hätte abwickeln können.
Die Verbringungskosten gehören somit zu den „erforderlichen“ Reparaturkosten.