Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Der Schädiger kann den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der
Schadensminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden.
Für die tatrichterliche Beurteilung der Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit gilt auch im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin, eine Autovermietung mit Sitz in Frankfurt am Main, nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem
Verkehrsunfall vom 9. Oktober 2008 in Anspruch, bei dem ihr Fahrzeug, ein zum Unfallzeitpunkt sieben Jahre alter gewerblich genutzter Mercedes-Benz A 140, beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners steht dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten nur noch um die Frage, ob sich die Klägerin im Rahmen der fiktiven Abrechnung ihres Fahrzeugschadens auf niedrigere Stundenverrechnungssätze einer von der Beklagten benannten, nicht markengebundenen Karosseriefachwerkstatt verweisen lassen muss oder ob sie auf Grundlage des von ihr eingeholten Sachverständigengutachtens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt des Kfz-Herstellers erstattet verlangen kann.
Die Beklagte legte ihrer Schadensberechnung die günstigeren Stundenverrechnungssätze einer von ihr benannten Karosseriefachwerkstatt zugrunde und kürzte deshalb die im Sachverständigengutachten kalkulierten Stundenverrechnungssätze einer Mercedes-Benz-Vertragswerkstatt auf die Stundenverrechnungssätze des teuersten der drei von ihr benannten Karosseriefachbetriebe. Ferner berücksichtigte sie nicht Fahrzeugverbringungskosten. Der Differenzbetrag von insgesamt 442,01 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 50,40 € sind Gegenstand der vorliegenden Klage. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
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