Die Vollkaskoversicherung ist nach den Versicherungsbedingungen verpflichtet, die erforderlichen Reparaturkosten abzüglich der Selbstbeteiligung zu übernehmen. Hierunter fallen auch aufgewendete Verbringungkosten, wenn die Verbringung tatsächlich ist und die Werkstatt über keine eigene Lackiererei verfügt. Zu erstatten sind die in Rechnung gestellten Kosten.
AG Fürth/Bayern, 14.09.2017 - Az: 340 C 1325/17
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