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Erstattungsfähigkeit von Nettoreparaturkosten, Kostenvoranschlag und Verbringungskosten

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

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Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der Geschädigte in der Regel einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten, unabhängig davon, ob eine tatsächliche Reparatur stattfindet oder nicht.

Aus § 254 Abs. 2 BGB folgt, dass der Schädiger darzulegen und sodann ggf. zu beweisen hat, dass eine Reparatur in einer von ihm benannten Referenzwerkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.

UPE-Aufschläge und Verbringungskosten sind ersatzfähig, wenn und soweit sie regional üblich sind.

Der Sachverständige bzw. die Werkstatt muss eine Prognose über die voraussichtlich anfallenden Kosten abgeben; das Gutachten bzw. der Kostenvoranschlag ist in Bezug auf die UPE-Aufschläge und Verbringungskosten nicht anders zu beurteilen als bezüglich sonstiger Schadensposten. Der Versicherer hat in diesem Fall qualifiziert zu bestreiten, indem er konkret nachweist, dass in der Region für die betreffende Marke jeweils keine Aufschläge erhoben werden; eine andere Betrachtung führt dazu, dass der Geschädigte letztlich doch konkret statt fiktiv abrechnen muss. Fallen Verbringungskosten bei tatsächlicher Reparatur an, so zählen sie zu den zur Herstellung erforderlichen Kosten und sind mit Blick auf die Dispositionsfreiheit des Geschädigten auch bei fiktiver Abrechnung ersatzfähig.

Dass das Fahrzeug noch fahrbereit gewesen ist, ändert nichts daran, dass die Werkstatt, die regelmäßige die vollständige Reparatur verspricht, in diesem Zuge das Fahrzeug - falls sie über keine eigene Lackiererei verfügt - das Fahrzeug durch eigenen Zeitaufwand und/oder Transport verbringen lässt oder holen lassen muss.

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