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Schadensersatz bei Kfz-Unfall und die Rechtsanwaltskosten

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

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Der Berechnung des für die ersatzfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten maßgeblichen Gegenstandswerts ist auch dann nur die letztlich objektiv berechtigte Schadensersatzforderung zugrunde zu legen, wenn der Geschädigte die Reparaturkosten fiktiv auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Gutachtens abrechnet und ihn der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer sodann mit Erfolg auf eine ohne weiteres zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweist.

Unerheblich ist insoweit, ob der Verweis vor oder nach der Beauftragung des Rechtsanwalts oder Geltendmachung des Anspruchs erfolgt und ob der Geschädigte im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts davon ausgegangen ist und ausgehen durfte, seine Hauptforderung sei zu einem höheren als dem später festgestellten oder unstreitig gewordenen Betrag begründet.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien streiten um Ansprüche auf Erstattung restlicher vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nach einem Verkehrsunfall.

Der Pkw des Klägers wurde bei einem Verkehrsunfall im April 2015 beschädigt. Für den dem Kläger dabei entstandenen Schaden hat die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners dem Grunde nach voll einzustehen. Der Kläger holte ein Sachverständigengutachten über die an seinem Fahrzeug entstandenen Schäden ein. In diesem wurden die für eine sach- und fachgerechte Reparatur der unfallbedingten Schäden notwendigen Kosten mit einem Nettobetrag von 1.209 € ausgewiesen. Für die Erstattung des Gutachtens wurden dem Kläger 491,47 € brutto in Rechnung gestellt.

Im Mai 2015 wandte sich der Kläger mit anwaltlichem Schreiben an die Beklagte und forderte diese auf, ihm als „Reparaturkostenaufwand/netto“ 1.209 € sowie eine Unfallnebenkostenpauschale von 20.- € zu bezahlen und die Rechnung des Sachverständigen direkt diesem gegenüber zum Ausgleich zu bringen. Ihre eigenen Kosten berechneten die vom Kläger beauftragten Rechtsanwälte auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 1.720,47 € mit brutto 255,85 € und baten die Beklagte, die entsprechende Kostenrechnung ihnen gegenüber auszugleichen.

Die Beklagte verwies den Kläger auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit und erstattete ihm lediglich 754,51 € an Reparaturkosten; gegen die damit vorgenommene Kürzung der von ihm zunächst verlangten Reparaturkosten wandte sich der Kläger nicht. Die geltend gemachten Sachverständigenkosten sah die Beklagte nur in Höhe von 397 € als ersatzfähig an. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erstattete sie dem Kläger schließlich nach einem Gegenstandswert von 1.171,51 € mit 201,71 €.

Mit seiner Klage hat der Kläger ursprünglich den Ersatz weiterer Sachverständigenkosten von 94,47 € sowie weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 54,14 € verlangt. Das Amtsgericht hat die Beklagte dazu verurteilt, den Kläger von weiteren Sachverständigenkosten in Höhe von 32,26 € freizuhalten, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil insoweit abgeändert, als es die Beklagte zur Freistellung des Klägers von den weiteren Sachverständigenkosten in Höhe von 59,21 € verurteilt hat; die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision wendet sich der Kläger alleine gegen die Zurückweisung seiner Berufung in Bezug auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

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