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Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit bei fiktiver Abrechnung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Die Möglichkeit des Verweises auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit bei einer örtlichen Referenzwerkstatt besteht nicht nur dann, wenn vom Geschädigten ursprünglich im Rahmen fiktiver Abrechnung die Preise einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde gelegt hat, sondern immer bereits dann, wenn der Schädiger oder dessen Versicherung eine gleichwertige, aber kostengünstigere Reparaturmöglichkeit darlegt und ggf. nachweist.

Der BGH hat hierzu mit Urteil vom 03. Dezember 2013 - Az: VI ZR 24/13 - ausgeführt:

„Die Verweisung des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit lässt der erkennende Senat deshalb zu, weil die Angaben des Sachverständigen in seinem Gutachten zur Höhe der voraussichtlich anfallenden Reparaturkosten keinesfalls stets verbindlich den Geldbetrag bestimmen, der im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich ist. Bei fiktiver Abrechnung ist der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln. Der Geschädigte, der nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen, disponiert hier dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf einer objektiven Grundlage zufrieden gibt. Hinweise der Schädigerseite auf Referenzwerkstätten dienen dazu, der Behauptung des Geschädigten entgegenzutreten, der vom Sachverständigen ermittelte Betrag gebe den zur Herstellung erforderlichen Betrag zutreffend wieder. Kann die Schädigerseite die zumutbare Möglichkeit der Inanspruchnahme einer preiswerteren Werkstatt ausreichend darlegen und notfalls beweisen, ist auf der Grundlage der preiswerteren Reparaturmöglichkeit abzurechnen.“

Diesen Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, dass der BGH beim Nachweis einer günstigeren, aber gleichwertigen Reparaturmöglichkeit im Rahmen fiktiver Abrechnung dennoch einen vom günstigen Preis nach oben abweichenden mittleren Preis zu Grunde legen wollte. Es macht auch keinen entscheidenden Unterschied, ob der Geschädigte ursprünglich den noch höheren Preis einer markengebundenen Fachwerkstatt abrechnen wollte oder ob er sofort lediglich einen günstigeren Preis heranziehen wollte. Auch wenn der Geschädigte nicht zu Marktforschung verpflichtet ist, so muss er sich im Rahmen fiktiver Abrechnung doch mit einem nachfolgenden Hinweis auf eine noch günstigere, gleichwertige Reparaturwerkstatt auseinandersetzen und sich bei Gleichwertigkeit mit dem niedrigeren Betrag zufrieden geben.


AG Würzburg, 10.04.2017 - Az: 30 C 1735/16

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