Ein Urheber, der systematisch Nutzer seiner Lichtbilder anschreibt, um an diese bewusst deutlich überhöhte Schadensersatzforderungen zu stellen, ist aus §§ 249, 826 BGB verpflichtet, einem solchen Nutzer die erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung zu ersetzen.
Ein Lichtbild, das der Urheber zur Nutzung unentgeltlich zur Verfügung stellt, hat auch dann keinen objektiven Wert, der Schadensersatz nach der Lizenzanalogie begründen könnte, wenn der Urheber die unentgeltliche Nutzung - im Rahmen einer Creative Commons-Lizenz - nur unter Nennung seines Namens zugelassen hat (vgl. OLG Köln, 31.10.2014 - Az:
6 U 60/14).
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin begehrte ursprünglich im Wege der negativen Feststellungsklage die gerichtliche Feststellung, dass dem Beklagten gegen die Klägerin kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe von 938,00 € wegen der widerrechtlichen Nutzung eines Lichtbilds schulde sowie im Wege der Leistungsklage Zahlung von Anwaltskosten. Der Beklagte hat Widerklage auf Zahlung von Schadensersatz wegen widerrechtlicher Nutzung eines Lichtbildes gegen den Kläger erhoben.
Der Kläger nutzte das Lichtbild „CITYSCAPE BERLIN“ (Bild-Nr. #0053) auf seiner Website „wgcast.de“. Der Beklagte ist Urheber dieses Bildes. Der Beklagte veröffentlichte das Lichtbild unter der Creative Commons Lizenz CC BY-SA 3.0 DE, wonach das Lichtbild frei weiterverwendet werden darf, wenn insbesondere der Name des Urhebers genannt wird. Das gilt auch für die kostenfreie kommerzielle Nutzung. Ein entsprechender Vermerk befand sich auf der Website des Klägers nicht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Entstehung eines konkreten Schadens in Form eines entgangenen Gewinns hat der Beklagte schon nicht ausreichend substantiiert dargelegt.
Auch auf der Grundlage der Lizenzanalogie ergibt sich kein anderes Ergebnis. Hierbei ist davon auszugehen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für vom Verletzer vorgenommene Benutzungshandlungen in Kenntnis der tatsächlichen Entwicklung während des Verletzungszeitraums gezahlt hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsbeeinträchtigung, wobei die Höhe des Schadens nach § 287 ZPO zu schätzen ist. Neben dem Umfang der Nutzung ist der Wert des verletzten Rechts zu berücksichtigen. Zu den Umständen, die den objektiven Wert der angemaßten Benutzungshandlung beeinflussen, gehören ein etwa festzustellender verkehrsmäßig üblicher Wert der Benutzungsberechtigung in Anlehnung an tatsächlich vereinbarte Lizenzen.
Mit dem OLG Köln ist das Gericht der Auffassung, dass ein Lichtbild, das der Beklagte und Widerkläger zur Nutzung im Rahmen einer CC-Lizenz unentgeltlich zur Verfügung stellt, mit einem objektiven Wert von 0,00 € zu bemessen ist. Auch eine Verdoppelung im Hinblick auf einen Verletzerzuschlag führt zu keinem höheren Wert. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beklagte die unentgeltliche Benutzung nur unter Werbegesichtspunkten - und folglich unter Nennung seines Namens - zugelassen haben will. Dies stellt lediglich das Motiv des Beklagten für die Erlaubnis zur unentgeltlichen Nutzung dar. Das Gericht ist jedoch nicht der Auffassung, dass sich hierdurch der objektive Wert erhöht. Ein gesonderter wirtschaftlicher Wert ist in der unterlassenen Namensnennung nicht zu sehen.