Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Wird ein Fahrzeug durch einen Unfall beschädigt, kann der Geschädigte Anspruch auf
Nutzungsausfallentschädigung geltend machen, wenn ihm während der Reparatur oder bis zur Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs kein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht. Maßgeblich ist die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs, auch wenn es sich um einen Oldtimer handelt, der wie ein reguläres Verkehrsmittel verwendet wird. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Wert des Fahrzeugs.
Hierzu führte das Gericht aus:
Dem Kläger stand für die fragliche Zeit ein Ersatzfahrzeug nicht zur Verfügung. Nach dem Ergebnis der zweitinstanzlich wiederholten Beweisaufnahme war es zur Überzeugung des Senats zwischen dem Kläger und dessen Ehefrau so geregelt, dass jedem jeweils ein Auto „zugewiesen“ war. Auf die Eigentumsverhältnisse im Einzelnen kommt es bei dieser Konstellation nicht an. Der Oldtimer und der Audi waren „die Wagen des Klägers“, die er regelmäßig und seine Frau nur im Ausnahmefall nutzte, der Seat war „der Wagen seiner Ehefrau“, den sie regelmäßig und der Kläger nur im Ausnahmefall nutzte. Es ist unerheblich, ob der Seat nun im gemeinschaftlichen Eigentum beider Ehegatten oder eines Ehegatten stand. Entscheidend ist die Zuweisung innerhalb der Familie und die praktizierte Nutzung.
Die Ehefrau des Klägers hat in der Vernehmung vor dem Senat anschaulich geschildert, dass und warum beide Ehegatten auf die Nutzung eines Pkws angewiesen waren. Sie wohnen in einer eher ländlich geprägten Gegend, an einem Berg außerhalb des Ortskerns. Jegliche Erledigungen, die zu tätigen sind, also beispielsweise das Einkaufen von Lebensmitteln und Gegenständen des häuslichen Bedarfs, Treffen mit Freunden, Fahrten zu Sport- und sonstigen Veranstaltungen, Besuche von Familienmitgliedern, etc. führte jeder Ehegatte mit dem ihm „gehörenden“ Pkw durch. Die Zeugin hat glaubhaft geschildert, dass beide Ehegatten daran gewöhnt waren, ohne Planung im Speziellen sofort loszufahren und Dinge zu besorgen, wenn dies erforderlich wurde, seien es beispielsweise Einkäufe von Lebensmitteln, Pflanzen oder sonstiges Gartenzubehör bei einer Arbeit im Garten etc. oder sich sonst spontan etwas ergab, wozu das Auto benötigt wurde. Wegen der Entfernung vom Ortskern und der hügeligen Lage kam es nicht in Betracht, diese Dinge regelmäßig zu Fuß oder mit dem Fahrrad zu erledigen. Auch der Bus wurde aus Praktikabilitätsgründen (z.B. Einkäufe tragen) nicht benutzt. Angesichts der Lebenssituation des Klägers und seiner Ehefrau – beide im Ruhestand – und der Wohnsituation ist es nachvollziehbar, dass beide über ein Fahrzeug verfügen und dies auch regelmäßig benutzen mit der Folge, dass es dem anderen nicht ohne weiteres zur Verfügung steht, wenn ein Fahrzeug längere Zeit ausfällt.
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