Der Vorrang an Fußgängerüberwegen gilt nur für Fußgänger, nicht für Radfahrer. Das Gesetz spricht in § 26 Abs. 1 StVO ausdrücklich von zu Fuß gehenden. Die im Gesetz explizit genannte Ausnahme betrifft Fahrer von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen.
Angesichts dieses klaren Wortlautes des Gesetzes überzeugt es nicht, wenn vereinzelt die Ansicht vertreten wird, dass der Vorrang an Fußgängerüberwegen nicht nur für Fußgänger, sondern auch für Radfahrer gelten soll, solange nur deren Überquerungsabsicht rechtzeitig erkennbar ist.
Angesichts dieses klaren Wortlautes des Gesetzes überzeugt es nicht, wenn vereinzelt die Ansicht vertreten wird, dass der Vorrang an Fußgängerüberwegen nicht nur für Fußgänger, sondern auch für Radfahrer gelten soll, solange nur deren Überquerungsabsicht rechtzeitig erkennbar ist.
AG Würzburg, 24.05.2022 - Az: 30 C 1164/21
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