Im vorliegenden Fall stritten die Beteiligten um die Zulässigkeit der folgenden
Kleinreparaturklausel eines Mietvertrags:
"Der Mieter ist verpflichtet, die Kosten für das Beheben kleinerer Schäden an Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser, Abwasser und Gas, den Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Bedienungsvorrichtungen für Roll- und Fensterläden zu tragen bis zu einem Betrag von Euro 110,00 im Einzelfall. Der Gesamtbetrag, der auf dem Mieter jährlich entfällt darf 8 % der Jahresgrundmiete höchsten jedoch 500,00 Euro nicht übersteigen"
Nach Dafürhalten dieses Gerichtes ist die Klausel wirksam. Eine Benachteiligung des Mieters liegt nicht vor.