Im vorliegenden Fall stritten die Beteiligten um die Zulässigkeit der folgenden Kleinreparaturklausel eines Mietvertrags:
"Der Mieter ist verpflichtet, die Kosten für das Beheben kleinerer Schäden an Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser, Abwasser und Gas, den Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Bedienungsvorrichtungen für Roll- und Fensterläden zu tragen bis zu einem Betrag von Euro 110,00 im Einzelfall. Der Gesamtbetrag, der auf dem Mieter jährlich entfällt darf 8 % der Jahresgrundmiete höchsten jedoch 500,00 Euro nicht übersteigen"
Nach Dafürhalten dieses Gerichtes ist die Klausel wirksam. Eine Benachteiligung des Mieters liegt nicht vor.
"Der Mieter ist verpflichtet, die Kosten für das Beheben kleinerer Schäden an Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser, Abwasser und Gas, den Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Bedienungsvorrichtungen für Roll- und Fensterläden zu tragen bis zu einem Betrag von Euro 110,00 im Einzelfall. Der Gesamtbetrag, der auf dem Mieter jährlich entfällt darf 8 % der Jahresgrundmiete höchsten jedoch 500,00 Euro nicht übersteigen"
Nach Dafürhalten dieses Gerichtes ist die Klausel wirksam. Eine Benachteiligung des Mieters liegt nicht vor.
AG Würzburg, 17.05.2010 - Az: 13 C 670/10
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


