Im vorliegenden Fall stritten die Beteiligten um die Zulässigkeit der folgenden Kleinreparaturklausel eines Mietvertrags:
"Der Mieter ist verpflichtet, die Kosten für das Beheben kleinerer Schäden an Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser, Abwasser und Gas, den Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Bedienungsvorrichtungen für Roll- und Fensterläden zu tragen bis zu einem Betrag von Euro 110,00 im Einzelfall. Der Gesamtbetrag, der auf dem Mieter jährlich entfällt darf 8 % der Jahresgrundmiete höchsten jedoch 500,00 Euro nicht übersteigen"
Nach Dafürhalten dieses Gerichtes ist die Klausel wirksam. Eine Benachteiligung des Mieters liegt nicht vor.
"Der Mieter ist verpflichtet, die Kosten für das Beheben kleinerer Schäden an Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser, Abwasser und Gas, den Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Bedienungsvorrichtungen für Roll- und Fensterläden zu tragen bis zu einem Betrag von Euro 110,00 im Einzelfall. Der Gesamtbetrag, der auf dem Mieter jährlich entfällt darf 8 % der Jahresgrundmiete höchsten jedoch 500,00 Euro nicht übersteigen"
Nach Dafürhalten dieses Gerichtes ist die Klausel wirksam. Eine Benachteiligung des Mieters liegt nicht vor.
AG Würzburg, 17.05.2010 - Az: 13 C 670/10
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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