Nach der mietvertraglichen Kleinreparaturklausel war der Mieter im zu entscheidenden Fall nur dann zur Erstattung von Kosten kleinerer Reparaturen verpflichtet, wenn die Schäden an den dem Mieter zugänglichen Installationsgegenständen und ähnlichem aufgetreten sind.
Diese Klausel umfasst die Erneuerung von Silikonfugen - hier beim Auszug des Mieters - nicht.
Diese Klausel umfasst die Erneuerung von Silikonfugen - hier beim Auszug des Mieters - nicht.
AG Berlin-Wedding, 25.10.2011 - Az: 20 C 191/11
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