Setzt der Vermieter den behaupteten Selbstnutzungswillen nach dem Auszug des Mieters nicht in die Tat um, so liegt der Verdacht nahe, dass der Eigenbedarf nur vorgeschoben ist. Unter diesen Umständen ist es dem Vermieter zuzumuten, substantiiert und plausibel („stimmig“) darzulegen, aus welchem Grund der mit der Kündigung vorgebrachte Eigenbedarf nachträglich entfallen sein soll; insoweit sind strenge Anforderungen zu stellen. Erst wenn der Vortrag des Vermieters diesem Maßstab genügt, obliegt dem Mieter der Beweis, dass ein Selbstnutzungswille des Vermieters schon vorher nicht bestand (vgl. BGH, 11.10.2016 - Az: VIII ZR 300/15).
Kann der Verdacht des vorgeschobenen Eigenbedarfs nicht entkräftet werden, so kann der Mieter Schadensersatz verlangen. Dies umfasst den Arbeitsaufwand für die Wohnungssuche, die Rückgabe der alten Wohnung, der Übernahme und Herrichtung der neuen Wohnung sowie der Behördengänge zur Ummeldung beim Einwohnermeldeamt, Umzugskosten sowie einen etwaigen Mietdifferenzschaden.
LG Leipzig, 29.06.2021 - Az: 01 S 113/21
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