Eine Übermüdung kann auch einen geistigen oder körperlichen Mangel im Sinne des
§ 315 c Abs. 1 Nr.1b StGB darstellen. Allerdings ist ein solcher Übermüdungszustand zu verlangen, welcher für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahen Sekundenschlafs mit sich bringt, das heißt, der
Fahrer bei sorgfältiger Selbstbeobachtung die Übermüdung bemerkt hätte, oder mit ihrem Eintritt hätte rechnen müssen.
Der Bundesgerichtshof hat hierzu erkannt, dass ein Kraftfahrer, bevor er am Steuer einschläft, stets deutliche Zeichen der Übermüdung an sich wahrnimmt oder zumindest wahrnehmen kann. Dies beruhe auf den in den berufenen Fachkreisen gesicherten Erkenntnissen, dass ein gesunder, bislang hellwacher Mensch nicht plötzlich von einer Müdigkeit überfallen wird.