Steht den ehemaligen Mietern ein Rückerstattungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu, da sie im Glauben an die Wirksamkeit der
mietvertraglichen Vereinbarung die Renovierung der vormals gemieteten Wohnung durchführen ließen, so unterliegt dieser bereicherungsrechtliche Anspruch gegen den Vermieter der kurzen Verjährungsfrist nach § 548 Abs. 2 BGB.
Es handelt sich bei
Schönheitsreparaturen, auch wenn der Mieter eine eigene vermeintliche Verpflichtung aus dem Mietvertrag erfüllen möchte, um Leistungen, die als Verwendung dem Mietobjekt zugute kommen, sodass
§ 548 Abs. 2 BGB sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach seinem Rechtsgedanken für Ansprüche, die aus einer rechtsgrundlosen Endrenovierung entstehen, Anwendung findet.
Da bereits vom BGH in der Entscheidung vom 12.07.1989 - Az: VIII ZR 286/88 - ausgeführt wurde, dass für eine Unterwerfung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs des Mieters unter die kurze Verjährungsregelung es darauf ankommt, dass ein rechtlicher Bezug zum Mietvertrag besteht und dass der Mieter die Leistung in seiner Eigenschaft als Mieter erbracht hat, findet sich die Entscheidung der Kammer im Einklang mit dieser Auffassung des Bundesgerichtshofs.
Im Übrigen vertreten diesbezüglich auch andere Gerichte der 2. Instanz diese Ansicht (so LG Freiburg, 15.07.2010 - Az: 3 S 102/10; LG Kassel, 07.10.2010 - Az: 1 S 67/10), sodass hierzu in der Rechtsprechung eine einhellige Rechtsmeinung besteht.