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Unwirksame Kleinreparturklauseln im Mietvertrag

Mietrecht | Lesezeit: ca. 36 Minuten

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Unwirksam sind Formularklauseln, wonach der Mieter von Wohnraum sich sowohl bei Reparaturen, die höhere Kosten als 100,- DM verursachen, als auch bei Neuanschaffungen mit einem Betrag in dieser Höhe zu beteiligen hat.

Eine Klausel in einem Formularmietvertrag über Wohnraum, wonach der Mieter die Kosten von Kleinreparaturen bis zu 100,- DM ohne Rücksicht auf ein Verschulden zu tragen hat, benachteiligt den Mieter unangemessen, wenn sie keinen Höchstbetrag für den Fall enthält, daß innerhalb eines bestimmten Zeitraums mehrere Kleinreparaturen anfallen und wenn sie auch solche Teile der Mietsache umfaßt, die nicht dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Beide Parteien sind rechtsfähige Vereine mit regional begrenztem Tätigkeitsbereich. Der Kläger nimmt die Interessen von Mietern und der Beklagte die Interessen von Haus- und Grundbesitzern wahr.

Der Beklagte hat einen Formularvertrag für Mietverhältnisse über Wohnraum herausgegeben, dessen Verwendung er seinen Mitgliedern empfiehlt und der auch an Nichtmitglieder vertrieben wird. § 12 des Formularvertrages regelt „Schäden an den Mieträumen“. Nr. 1 dieser Bestimmung lautet (weitere Bezifferung durch den Senat):

„(1) Die Kosten für auch ohne Verschulden des Mieters notwendige Reparaturen an den ihm überlassenen Zentralheizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen, an Öfen, Herden, Spültischen, Türen, Schlössern, Fenstern, Fensterläden, Rolläden, Jalousien, Markisen, WC- und Badeeinrichtungen, Gas- und Wasserleitungen, Handwaschbecken, Bodenbelägen, elektrischen Einrichtungen, Gemeinschaftsantennen hat der Mieter bis einschließlich 100 DM im Einzelfall auf sich zu nehmen und

(2) sich bei größerem Aufwand mit dem genannten Betrag zu beteiligen.

(3) Dasselbe gilt im Fall einer Neuanschaffung eines der genannten Gegenstände.

(4) Den darüber hinausgehenden Betrag trägt der Mieter ebenfalls, wenn er den Schaden nicht rechtzeitig vorher angezeigt hat.“

Nach fruchtloser Abmahnung hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, es dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, die genannten Klauseln oder inhaltsgleiche Bestimmungen in dem von ihm herausgegebenen Mietvertragsformular zu verwenden oder deren Verwendung zu empfehlen, ausgenommen bei Verträgen mit einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgeschäfts, mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder mit einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Der Beklagte hat die Verurteilung hinsichtlich der Klausel (4) hingenommen. Seine im übrigen eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Auch seine Revision hatte keinen Erfolg.

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