In der Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass ein unfallgeschädigter Fahrzeugeigentümer beim Vorliegen eines sogenannten Bagatellschadens unter Schadensminderungsgesichtspunkten auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu verzichten hat. Es reicht dann (zunächst) die Einholung eines Kostenvoranschlages einer qualifizierten Werkstatt. Solche Kostenvoranschläge sind in der Regel deutlich billiger und werden zum Teil bei Durchführung der Reparatur dem Kunden rückvergütet. Die Grenze zu einem Bagatellschaden wird jetzt bei etwa 1.000,00 Euro zu sehen sein.
Es besteht kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Einholung eines Schadensgutachtens, wenn der Geschädigte gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen hat. Dies ist dann der Fall, wenn es bereits nach dem äußeren Schadensbild auch für einen Laien ohne weiteres erkennbar war, das es nur zu einem geringfügigen Schaden gekommen ist.
Es besteht kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Einholung eines Schadensgutachtens, wenn der Geschädigte gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen hat. Dies ist dann der Fall, wenn es bereits nach dem äußeren Schadensbild auch für einen Laien ohne weiteres erkennbar war, das es nur zu einem geringfügigen Schaden gekommen ist.
AG Münster, 14.06.2016 - Az: 28 C 821/16
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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