Nach den für die Parteien maßgeblichen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay kommt bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots ein
Vertrag zwischen dem Bieter und dem Höchstbieter zustande, „es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.“
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist diese Klausel aus Sicht des Bieters gemäß §§ 133, 157 BGB so auszulegen, dass das Verkaufsangebot unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht. Dieser Vorbehalt bezieht sich nach der Rechtsprechung des BGH nicht nur auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen, sondern erfasst, worauf auch in den eBay-AGB hingewiesen wird, auch andere Tatbestände, wie etwa den unverschuldeten Verlust des Artikels (vgl. BGH, 10.12.2014 - Az: XIII ZR 90/14).
Regelmäßig muss es sich um Gründe handeln, die mit diejenigen Umständen vergleichbar sind, die zur Anfechtung des Angebotes oder zum Rücktritt des Vertrages führen würden (vgl. BGH, 23.09.2015 - Az: XIII ZR 284/14). Auch ein nachträglich auftretender Sachmangel zählt zu den Gründen, die einen vorzeitigen Abbruch rechtfertigen können (vgl. BGH, 22.10.2013 - Az: VIII ZR 29/13).
Eventuelle fehlerhafte Angaben zu dem Kaufgegenstand geben allenfalls dem Ersteigerer nach Abschluss des Vertrages ein Anfechtungsrecht. Die Verwendung von Links auf andere Verkaufsportale kann allenfalls eine Pflichtverletzung gegenüber dem Portal eBay beinhalten, hätte aber auf das Verhältnis zu den Bietern keine Auswirkung. Beides berechtigt den Verkäufer insoweit nicht Anfechtung eines Angebotes oder zu einem Rücktritt vom Vertrag.
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