Die Angabe des Kraftstoffverbrauchs in einem technischen Datenblatt nach der Richtlinie 1999/100/EG stellt keine verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung über den tatsächlichen Verbrauch eines Fahrzeugs im Alltagsbetrieb dar. Maßgeblich sind allein die nach der genannten EG-Richtlinie unter standardisierten Laborbedingungen ermittelten Werte. Diese dienen dem Vergleich verschiedener Fahrzeugtypen und sind nicht auf ein konkretes Fahrzeug übertragbar.
Ein
Sachmangel im Sinne des § 434 BGB liegt nur dann vor, wenn das Fahrzeug die vereinbarte Beschaffenheit nicht aufweist. Wird der Verbrauch ausdrücklich „nach 1999/100/EG“ angegeben, beschränkt sich die Vereinbarung auf die dort normierte Messmethode. Ein Anspruch auf Übereinstimmung mit dem praktischen Verbrauch besteht nicht. Der Hinweis auf die EG-Messmethode verdeutlicht, dass die Werte unter reproduzierbaren Laborbedingungen gewonnen wurden und nicht die reale Fahrpraxis abbilden.
Die rechtliche Beurteilung folgt dem Grundsatz, dass die Beschaffenheit einer Kaufsache grundsätzlich durch die im Vertrag vereinbarten technischen Merkmale bestimmt wird. Nur wenn eine solche Vereinbarung fehlt, sind objektive Maßstäbe heranzuziehen. Da die Verbrauchswerte im technischen Datenblatt ausdrücklich auf die EG-Richtlinie verweisen, wurde keine abweichende Beschaffenheit vereinbart. Die Bezugnahme auf standardisierte Laborwerte schließt daher eine Haftung des Verkäufers für höhere Verbrauchswerte im praktischen Fahrbetrieb aus.
Auch aus objektiven Kriterien ergibt sich keine Haftung. Die nach der Pkw-EnVKV vorgeschriebenen Verbrauchsangaben beruhen zwingend auf dem EG-Testzyklus. Sie dürfen den Hinweis enthalten, dass die Werte nicht Bestandteil des Angebots sind und nur dem Vergleich verschiedener Modelle dienen. Diese Regelung bezweckt die Standardisierung der Angaben, um Verbrauchern eine objektive Vergleichsbasis zu bieten. Eine Pflicht zur zusätzlichen Erläuterung der Unterschiede zwischen Labor- und Praxisverbrauch besteht nicht.
Ein Verstoß gegen Informationspflichten liegt ebenso wenig vor. Die Unterlassung eines ausdrücklichen Hinweises auf die Abweichung zwischen Test- und Praxisverbrauch begründet keine zivilrechtliche Haftung. Entscheidend ist, dass die Verbrauchswerte nach dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren ermittelt und ordnungsgemäß angegeben wurden.
Das durch Sachverständigengutachten ermittelte Ergebnis bestätigte im zu entscheidenden Fall die Übereinstimmung der tatsächlichen Laborwerte des geprüften Fahrzeugs mit den im Datenblatt angegebenen Werten. Ein Mehrverbrauch lag nicht vor. Damit fehlte es an einem Sachmangel, der einen
Rücktritt oder Schadensersatzanspruch begründen könnte.
Anmerkung AnwaltOnline:
Bei erheblichen
Überschreitungen vom Verbrauch gegenüber den Herstellerangaben (über 10%) kann durchaus ein Minderungsanspruch oder gar ein Rückabwicklungsanspruch entstehen.