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Wenn der Neuwagen zuviel Sprit verbraucht

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Autokäufer erleben oft beim ersten Tanken eine Überraschung: Die Verbrauchswerte liegen über den Herstellerangaben, so dass das Fahrvergnügen doch teuer wird als ursprünglich gedacht. Doch welche Konsequenzen ergeben sich aus einem erhöhten Verbrauch?

Verbraucht ein Fahrzeug mehr Sprit als die Herstellerangaben versprochen haben, so kann ein Mangel an einem Neuwagen vorliegen. Aber nicht jede Abweichung berechtigt gleich zum Rücktritt! Grundsätzlich verhält es sich also so, dass der Sachmangel des Mehrverbrauchs erheblich genug sein muss, um zum Rücktritt zu berechtigen. Hin Rücktrittsrecht besteht erst dann, wenn eine erhebliche Abweichung vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Abweichung 10% übersteigt (BGH, 08.05.2007 - Az: VIII ZR 19/05). Maßgeblich ist hier die Abweichung vom Durchschnittswert, wenn die Herstellerangaben sich auf verschiedene Fahrzyklen beziehen.

Sofern die Abweichung geringer ist, kann ein Rücktrittsrecht jedoch dann trotzdem bestehen, wenn zusätzlich noch mindestens ein zusätzlicher Mängel besteht, der ebenfalls im Grenzbereich der Rücktrittserheblichkeit liegt (OLG Düsseldorf, 18.08.2008, Az: I-1 U 238/07).

Fraglich ist, ob bei geringeren Verbrauchsabweichungen ein Minderungsrecht besteht. Ist der Verbraucher zum Rücktritt berechtigt, so kommt alternativ auch eine Minderung in Betracht, wenn sich die Parteien entsprechend einigen können. Bei niedrigeren Abweichungen liegt nämlich ein Sachmangel vor, aber ein Minderwert wird nicht immer angenommen.

So hat das LG Ravensburg einen Minderwert bei 3,03% Mehrverbrauch bereits verneint. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass bei Serienautos und Verbrauchsangaben typischerweise Schwankungen entstehen, die durchaus bei 5% liegen können und die nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand vermieden werden könnten. Im Bereich von 5-10% könnte jedoch durchaus ein Minderungsrecht bestehen, wobei es auf den konkreten Einzelfall und die Auswirkung des Mehrverbrauchs auf den konkreten Fahrzeugwert ankommen dürfte.
Stand: (letzte Änderung: 26.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Ein Rücktrittsrecht wegen eines Sachmangels besteht in der Regel erst, wenn der tatsächliche Verbrauch die Herstellerangaben um mehr als 10 % übersteigt (vgl. BGH, 08.05.2007 - Az: VIII ZR 19/05).
Ja, ein Rücktritt kann ausnahmsweise auch bei geringeren Abweichungen möglich sein, wenn zusätzlich mindestens ein weiterer Mangel vorliegt, der ebenfalls die Grenze zur Erheblichkeit erreicht (vgl. OLG Düsseldorf, 18.08.2008 - Az: I-1 U 238/07).
Ein Minderungsrecht bei geringen Abweichungen ist rechtlich nicht pauschal gegeben. Das LG Ravensburg hat beispielsweise bei einer Abweichung von 3,03 % einen Minderwert verneint. Im Bereich zwischen 5 % und 10 % kann ein Minderungsrecht jedoch je nach Einzelfall in Betracht kommen.
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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