Beim Kauf eines Neuwagens wird die dem Begriff „Neuwagen“ innewohnende Beschaffenheit „fabrikneu“ konkludent mit vereinbart (So bereits BGH, 06.02.2013 - Az:
VIII ZR 374/11 zu Kratzern im Lack eines Neuwagens).
Ein aus neuen Materialien hergestelltes und abgesehen von der Überführung ungenutztes Fahrzeug ist fabrikneu, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist, zwischen Herstellung und Kaufabschluss nicht mehr als zwölf Monate liegen und wenn nach seiner Herstellung keine erheblichen Beschädigung eingetreten sind, auch wenn sie vor Auslieferung an den Käufer nachgebessert wurden.
Dabei ist insbesondere eine geringfügige Nachlackierung wegen eines Transportschadens eine typische Reparaturmaßnahme, welche der Fabrikneuheit des Fahrzeugs in der Regel nicht entgegensteht. Dies gilt unabhängig von der Geringfügigkeit des Lackschadens jedoch nur insoweit, als dass die Nachlackierung fachgerecht und in Werksqualität erfolgt, denn die Fabrikneuheit verlangt, dass sich das Fahrzeug bei Übergabe an den Käufer in dem unbenutzten und unbeschädigten Zustand befindet, wie es vom Hersteller ausgeliefert worden ist.
Ein übergebenen Fahrzeug ist jedoch nicht mehr fabrikneu, wenn an mehreren Stellen unfachgerecht Lackierarbeiten vorgenommen worden.
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