Ein verdeckter Rabatt durch überhöhte Gebrauchtwagenbewertung rechtfertigt für sich allein weder eine
fristlose Kündigung noch einen Schadensersatzanspruch, solange das Geschäft per Saldo nicht verlustbehaftet ist.
Anders verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer nach Freistellung und Schlüsselrückgabe eigenmächtig den Betrieb betritt und Vertragsunterlagen mitnimmt - dies stellt einen groben Vertrauensbruch und wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gemäß
§ 626 BGB dar.
Verdeckte Rabattgewährung als Kündigungsgrund
Eine eigenmächtige, vom
Arbeitgeber nicht ausdrücklich genehmigte Rabattgewährung durch überhöhte Bewertung der Gebrauchtwagen-Sonderausstattung stellt nicht ohne Weiteres einen zur fristlosen Kündigung berechtigenden wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB dar. Entscheidend ist, ob dem
Arbeitnehmer eine Schädigungsabsicht nachgewiesen werden kann. Sind die manuellen Änderungen in der Fahrzeugbewertung für den genehmigenden Mitarbeiter ohne Weiteres erkennbar - etwa durch eine Kennzeichnung im Ausdruck - und unterbleibt eine genauere Prüfung lediglich, weil der Genehmiger sich auf eine oberflächliche Kontrolle beschränkt, stellt dies ein gewichtiges Indiz gegen eine bewusste Täuschungsabsicht dar. Allein der Umstand, dass eine derartige Praxis im Betrieb bislang unüblich war und der Genehmiger deshalb keine eingehende Prüfung vornahm, genügt nicht, um auf die bewusste Herbeiführung oder Ausnutzung eines Irrtums zu schließen.
Kein Schadensersatz ohne schlüssig dargelegten Schaden
Eine auf die überhöhte Gebrauchtwagenbewertung gestützte Schadensersatzforderung des Arbeitgebers scheitert, wenn kein schlüssig dargelegter Schaden vorliegt. Neuwagenverkauf und Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens sind als einheitlicher Lebensvorgang zu betrachten: Der durch die erhöhte Inzahlungnahme geschmälerte Neuwagengewinn führt nicht ohne Weiteres dazu, dass das Geschäft per Saldo verlustbehaftet ist. Ein ersatzfähiger Schaden setzt voraus, dass das Gesamtgeschäft eine Vermögenseinbuße bewirkt hat. Dabei genügt die isolierte Gegenüberstellung des überhöht angesetzten Gebrauchtwagenwertes mit dem DAT-Schätzpreis nicht; die Beklagte müsste vielmehr darlegen, dass der - durch die verdeckte Rabattgewährung geschmälerte - Neuwagenerlös zuzüglich des Ergebnisses aus dem Gebrauchtwagenverkauf hinter den aufgewandten Beschaffungskosten nebst Allgemeinkosten zurückbleibt.
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.