Eine Kurzzulassung liegt nur dann vor, wenn das Fahrzeug maximal eine Zulassung auf einen Händler aufweist, die den Zeitraum von 30 Tagen nicht überschreitet.
Der PKW ist mangelhaft gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn er im Zeitpunkt der Übergabe nicht die vereinbarte Beschaffenheit, nämlich eine Kurzzulassung, sondern eine Zulassung auf den Händler von 3 ½ Monaten hat.
Der Käufer hat Anspruch Erstattung der Wertminderung für das Fahrzeug, deren Berechnung von dem zwischen den Parteien vereinbarten Kaufpreis auszugehen hat:
Zu ersetzen ist eine dem Käufer entstandene Vermögenseinbuße. In Bezug auf die Differenz zwischen dem Listenpreis und dem tatsächlich vereinbarten und bezahlten Kaufpreis ist dem Käufer jedoch keine Einbuße entstanden, da er den Listenpreis nicht zahlen musste. Zu ersetzen sind vielmehr nur tatsächlich entstandene Vermögenseinbußen, also die wegen der späten Auslieferung des PKW entstandenen Nachteile.
Auf die erforderliche Berechnung der Höhe eines entstandenen Schadens findet die Vorschrift des § 287 ZPO Anwendung. In diesem Rahmen ist der tatsächlich vereinbarte Kaufpreis eine taugliche Anknüpfungstatsache zur Ermittlung des entstandenen Schadens und vorzugswürdig gegenüber einer Schadensermittlung ausgehend vom Listenpreis.
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