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Kündigung wegen Krankmeldung: Verstößt der Arbeitgeber gegen das Maßregelungsverbot?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Die bloße Anzeige einer Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitnehmer stellt keine „Rechtsausübung“ im Sinne des § 612a BGB dar. Eine Kündigung, die der Arbeitgeber als Reaktion auf eine Krankmeldung ausspricht, verstößt daher nicht ohne Weiteres gegen das Maßregelungsverbot - dies ergibt sich auch aus dem Umkehrschluss zu § 8 EFZG, der die Anlasskündigung ausdrücklich regelt.

Das Maßregelungsverbot des § 612a BGB schützt Arbeitnehmer davor, wegen der zulässigen Ausübung ihrer Rechte durch den Arbeitgeber benachteiligt zu werden. Kommt es im zeitlichen Zusammenhang mit einer Krankmeldung zu einer Kündigung, stellt sich die Frage, ob hierin ein Verstoß gegen dieses Verbot liegt. Die Antwort hängt von einer Abgrenzung zwischen dem bloßen Zustand der Erkrankung einerseits und der aktiven Ausübung aus diesem Zustand folgender Rechte andererseits ab.

§ 612a BGB, der als Sonderfall der Sittenwidrigkeit eingeordnet wird, setzt voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei einer Maßnahme - insbesondere einer Kündigung - deshalb benachteiligt, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Zwischen der Benachteiligung und der Rechtsausübung muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen. Die zulässige Rechtsausübung muss der tragende Beweggrund, d.h. das wesentliche Motiv für die benachteiligende Maßnahme sein. Es reicht nicht aus, dass die Rechtsausübung lediglich den äußeren Anlass für die Maßnahme bietet. Ist der Kündigungsentschluss ausschließlich durch die zulässige Rechtsverfolgung bestimmt, so deckt sich das Motiv des Arbeitgebers mit dem objektiven Anlass zur Kündigung - ein möglicherweise vorliegender anderer sachlicher Grund scheidet dann als bestimmendes Motiv aus (vgl. BAG, 22.05.2003 - Az: 2 AZR 426/02).

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Kündigung kausal auf einer vorangegangenen zulässigen Rechtsausübung beruht, trifft den klagenden Arbeitnehmer. Dieser hat unter Beweisantritt einen Sachverhalt vorzutragen, der einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Kündigung und einer vorangegangenen zulässigen Rechtsausübung indiziert; der Arbeitgeber hat sich sodann gemäß § 138 Abs. 2 ZPO im Einzelnen hierzu zu erklären (vgl. BAG, 23.04.2009 - Az: 6 AZR 189/08).

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Dr. Peter Leithoff , Mainz