Eine vom Hersteller gewährte Neuwagengarantie stellt eine freiwillige Zusatzleistung dar, die neben die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Käufers tritt. Der Hersteller ist frei, den Umfang seiner Garantie festzulegen und kann sie daher auf bestimmte Leistungen beschränken.
Sieht die Garantiebedingungen lediglich die kostenlose Reparatur oder den Austausch fehlerhafter Teile vor, so umfasst sie ausschließlich diesen primären Erfüllungsanspruch. Ansprüche auf Schadensersatz, Ersatz von Nutzungsausfall oder sonstige Folgeschäden sind dann wirksam ausgeschlossen. Der Käufer kann aus einer derart beschränkten Garantie weder Schadensersatz- noch Rücktrittsrechte ableiten, selbst wenn die Nachbesserung verweigert oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird.
Rechtlich ist dieser Ausschluss unbedenklich, da die Garantie eine freiwillige Leistung des Herstellers darstellt. Der Käufer wird dadurch nicht unangemessen benachteiligt, weil ihm daneben weiterhin die gesetzlichen Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer offenstehen. Macht er jedoch allein Ansprüche geltend, die über die in der Garantie ausdrücklich zugesagte Reparatur hinausgehen, besteht hierfür keine Rechtsgrundlage.
Sieht die Garantiebedingungen lediglich die kostenlose Reparatur oder den Austausch fehlerhafter Teile vor, so umfasst sie ausschließlich diesen primären Erfüllungsanspruch. Ansprüche auf Schadensersatz, Ersatz von Nutzungsausfall oder sonstige Folgeschäden sind dann wirksam ausgeschlossen. Der Käufer kann aus einer derart beschränkten Garantie weder Schadensersatz- noch Rücktrittsrechte ableiten, selbst wenn die Nachbesserung verweigert oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird.
Rechtlich ist dieser Ausschluss unbedenklich, da die Garantie eine freiwillige Leistung des Herstellers darstellt. Der Käufer wird dadurch nicht unangemessen benachteiligt, weil ihm daneben weiterhin die gesetzlichen Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer offenstehen. Macht er jedoch allein Ansprüche geltend, die über die in der Garantie ausdrücklich zugesagte Reparatur hinausgehen, besteht hierfür keine Rechtsgrundlage.
OLG Köln, 15.11.2019 - Az: 1 U 70/19
ECLI:DE:OLGK:2019:1115.1U70.19.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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