Die Bezeichnung eines Fahrzeugs als „Vorführwagen“ enthält für sich genommen keine Vereinbarung über ein bestimmtes Höchstalter des Fahrzeugs. Ein Rückschluss auf die Dauer der Nutzung als Vorführwagen und damit auf das Fahrzeugalter kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen.
Unter einem Vorführwagen ist ein gewerblich genutztes Fahrzeug zu verstehen, das einem Neuwagenhändler im Wesentlichen zum Zwecke der Vorführung, also zur Besichtigung und für Probefahrten, gedient hat und das noch nicht auf einen Endabnehmer zugelassen sein darf. Diese Definition betrifft jedoch nur die Zweckbestimmung des Fahrzeugs, nicht dessen Alter oder die Dauer seiner Nutzung als Vorführwagen.
Strittig war vorliegend, ob mit der Bezeichnung „Vorführwagen“ zugleich stillschweigend ein bestimmtes Höchstalter des Fahrzeugs vereinbart wird, vergleichbar der Rechtsprechung zu Standzeiten bei Neu- und Jahreswagen.
Ein Vorführwagen wird gerade nicht als fabrikneu verkauft und ist auch nicht unbenutzt, da er bereits gewerblich zu Vorführzwecken genutzt wurde. Zudem hängt die Nutzung als Vorführwagen nicht von einer Zulassung zum Straßenverkehr ab; ein Vorführwagen kann bereits vor einer etwaigen Erstzulassung als solcher genutzt worden sein. Das Datum der Erstzulassung erlaubt bei einem Vorführwagen daher - anders als bei einem Jahreswagen - keinen Rückschluss auf den Beginn der Nutzung oder das Herstellungsdatum.
Auch die Zeit der Nutzung als Vorführwagen ist keiner Standzeit im Sinne der bisherigen Rechtsprechung gleichzusetzen. Während die maßgebliche Standzeit bei Neu- und Jahreswagen vor Beginn der Nutzung liegt, handelt es sich bei den „Standzeiten“ eines Vorführwagens um Zeiträume innerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung als Ausstellungs- und Probefahrzeug. Ein Käufer muss damit rechnen, dass ein Vorführwagen als Ausstellungsobjekt unter Umständen längere Zeit auf dem Betriebsgelände des Händlers gestanden hat.
Vorliegend betraf dies unter anderem die Angabe eines im Kaufvertrag aufgeführten „Ausstattungspakets 2005“. Eine solche Bezeichnung ist ambivalent: Sie kann sowohl auf die Aktualität des Fahrzeugmodells als auch lediglich auf eine nachträglich verbaute, aktuelle Ausstattung eines älteren Fahrzeugs hindeuten. Findet sich die Bezeichnung - wie im zu entscheidenden Fall - nicht im Zusammenhang mit der Fahrzeugbeschreibung selbst, sondern innerhalb der Aufstellung des mitverkauften Zubehörs, genügt sie nicht, um ein bestimmtes Herstellungsdatum als vereinbarte Beschaffenheit anzusehen.
Welche Bedeutung hat die Beschaffenheitsangabe „Vorführwagen“?
Im Zusammenhang mit dem Kauf eines Kraftfahrzeugs war zu klären, welche Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB durch die Bezeichnung des Fahrzeugs als „Vorführwagen“ vereinbart wird.Unter einem Vorführwagen ist ein gewerblich genutztes Fahrzeug zu verstehen, das einem Neuwagenhändler im Wesentlichen zum Zwecke der Vorführung, also zur Besichtigung und für Probefahrten, gedient hat und das noch nicht auf einen Endabnehmer zugelassen sein darf. Diese Definition betrifft jedoch nur die Zweckbestimmung des Fahrzeugs, nicht dessen Alter oder die Dauer seiner Nutzung als Vorführwagen.
Strittig war vorliegend, ob mit der Bezeichnung „Vorführwagen“ zugleich stillschweigend ein bestimmtes Höchstalter des Fahrzeugs vereinbart wird, vergleichbar der Rechtsprechung zu Standzeiten bei Neu- und Jahreswagen.
Lässt sich die Rechtsprechung zur Standzeit bei Neuwagen und Jahreswagen übertragen?
Für den Kauf fabrikneuer Fahrzeuge ist anerkannt, dass ein Fahrzeug nicht mehr als „fabrikneu“ gilt, wenn zwischen Herstellung und Vertragsschluss mehr als zwölf Monate liegen. Für Jahreswagen gilt Entsprechendes im Hinblick auf die Zeitspanne zwischen Herstellung und Erstzulassung. Diese Grundsätze sind auf den Kauf eines Vorführwagens nicht übertragbar.Ein Vorführwagen wird gerade nicht als fabrikneu verkauft und ist auch nicht unbenutzt, da er bereits gewerblich zu Vorführzwecken genutzt wurde. Zudem hängt die Nutzung als Vorführwagen nicht von einer Zulassung zum Straßenverkehr ab; ein Vorführwagen kann bereits vor einer etwaigen Erstzulassung als solcher genutzt worden sein. Das Datum der Erstzulassung erlaubt bei einem Vorführwagen daher - anders als bei einem Jahreswagen - keinen Rückschluss auf den Beginn der Nutzung oder das Herstellungsdatum.
Auch die Zeit der Nutzung als Vorführwagen ist keiner Standzeit im Sinne der bisherigen Rechtsprechung gleichzusetzen. Während die maßgebliche Standzeit bei Neu- und Jahreswagen vor Beginn der Nutzung liegt, handelt es sich bei den „Standzeiten“ eines Vorführwagens um Zeiträume innerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung als Ausstellungs- und Probefahrzeug. Ein Käufer muss damit rechnen, dass ein Vorführwagen als Ausstellungsobjekt unter Umständen längere Zeit auf dem Betriebsgelände des Händlers gestanden hat.
Welche Bedeutung kommt einer geringen Laufleistung zu?
Eine im Kaufvertrag angegebene geringe Laufleistung kann zwar im Allgemeinen einen Hinweis auf die Dauer der bisherigen Nutzung als Vorführwagen geben. Zwingend ist dieser Rückschluss jedoch nicht, da die Nutzung eines Vorführwagens nicht allein in Probefahrten besteht, sondern maßgeblich auch in der bloßen Besichtigung durch Kaufinteressenten, ohne dass es zu einer Fahrzeugbewegung kommt. Dieser Besichtigungsaspekt kann bei bestimmten Fahrzeugarten - etwa bei Wohnmobilen, bei denen der Wohnkomfort gegenüber den Fahreigenschaften im Vordergrund steht - besonders ausgeprägt sein, sodass eine geringe Kilometerleistung dort keinen verlässlichen Rückschluss auf ein geringes Fahrzeugalter zulässt.Wann kann ausnahmsweise ein bestimmtes Höchstalter geschuldet sein?
Die fehlende allgemeine Aussagekraft des Begriffs „Vorführwagen“ schließt nicht aus, dass sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls eine Beschaffenheitsvereinbarung über ein bestimmtes Höchstalter ergeben kann. Erforderlich sind hierfür konkrete Anhaltspunkte, die über die bloße Bezeichnung als Vorführwagen hinausgehen.Vorliegend betraf dies unter anderem die Angabe eines im Kaufvertrag aufgeführten „Ausstattungspakets 2005“. Eine solche Bezeichnung ist ambivalent: Sie kann sowohl auf die Aktualität des Fahrzeugmodells als auch lediglich auf eine nachträglich verbaute, aktuelle Ausstattung eines älteren Fahrzeugs hindeuten. Findet sich die Bezeichnung - wie im zu entscheidenden Fall - nicht im Zusammenhang mit der Fahrzeugbeschreibung selbst, sondern innerhalb der Aufstellung des mitverkauften Zubehörs, genügt sie nicht, um ein bestimmtes Herstellungsdatum als vereinbarte Beschaffenheit anzusehen.
Rechtsfolge
Da weder die Bezeichnung als Vorführwagen noch die übrigen Vertragsangaben im zu entscheidenden Fall eine Vereinbarung über ein bestimmtes Höchstalter des Fahrzeugs begründeten, lag in der späteren Herstellung des Fahrzeugs kein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vor. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß § 346 in Verbindung mit § 437 Nr. 2, § 323, § 326 Abs. 5 BGB schied damit aus.
BGH, 15.09.2010 - Az: VIII ZR 61/09
Vorgehend: OLG Karlsruhe, 19.02.2009 - Az: 9 U 176/08
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