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Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung von Unterlassungserklärungen

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 12 Minuten

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung kann wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nur unter denselben strengen Voraussetzungen aufgelöst werden, unter denen auch eine Vollstreckungsabwehrklage gegen einen entsprechenden gerichtlichen Unterlassungstitel Erfolg hätte.

Bindungswirkung strafbewehrter Unterlassungserklärungen

Strafbewehrte Unterlassungserklärungen übernehmen im marken- und wettbewerbsrechtlichen Verkehr die Funktion eines gerichtlichen Unterlassungstitels. Sie sollen den Streit darüber, ob tatsächlich eine Schutzrechtsverletzung vorliegt, endgültig beilegen und eine gerichtliche Auseinandersetzung entbehrlich machen. Mit der Abgabe einer solchen Erklärung entsteht ein eigenständiger vertraglicher Unterlassungsanspruch, der von dem zugrunde liegenden gesetzlichen Anspruch unabhängig ist. Der Schuldner verzichtet damit bewusst auf eine gerichtliche Klärung der Rechtslage.

Unter welchen Voraussetzungen lässt sich ein Unterlassungsvertrag kündigen?

Zu unterscheiden ist zwischen der außerordentlichen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund nach § 314 BGB und der Vertragsauflösung wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB. Beide Rechtsinstitute unterscheiden sich im Anwendungsbereich und im Zumutbarkeitsmaßstab: Während die außerordentliche Kündigung ein vertragsimmanentes Mittel zur Auflösung der Vertragsbeziehung darstellt, ist die Vertragsauflösung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage von vornherein auf besondere Ausnahmefälle beschränkt, die zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbarer Folgen unabweisbar erscheinen müssen. An eine Kündigung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage sind daher strengere Anforderungen zu stellen als an eine außerordentliche Kündigung (vgl. BGH, 26.09.1996 - Az: I ZR 265/95).

Nach der Rechtsprechung bildet der Wegfall des dem vertraglich vereinbarten Verbot zugrundeliegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs einen wichtigen Grund, der die außerordentliche Kündigung wegen Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung rechtfertigen kann. Maßgeblich hierfür ist, dass der Schuldner in einem solchen Fall die Zwangsvollstreckung aus einem entsprechenden gerichtlichen Titel im Wege einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO für unzulässig erklären lassen könnte. Hat der Gläubiger an der Fortsetzung des Unterlassungsvertrags kein schützenswertes Interesse mehr, weil ein entsprechender Titel mit der Vollstreckungsabwehrklage aus der Welt geschafft werden könnte, entfällt die Bindung des Schuldners (vgl. BGH, 26.09.1996 - Az: I ZR 265/95). Einer Gesetzesänderung steht dabei der Fall gleich, dass das untersagte Verhalten aufgrund einer höchstrichterlichen Leitentscheidung nunmehr eindeutig als rechtmäßig zu beurteilen ist (vgl. BGH, 02.07.2009 - Az: I ZR 146/07).

Die bloß abweichende rechtliche Einschätzung einer Behörde oder eines Instanzgerichts genügt diesen Anforderungen regelmäßig nicht, wenn sie weder einer Gesetzesänderung noch einer die Rechtslage allgemeinverbindlich klärenden höchstrichterlichen Entscheidung entspricht (vgl. BGH, 09.03.2010 - Az: VI ZR 52/09). Im hier zu beurteilenden Fall hatte eine Behörde im Rahmen eines Löschungsverfahrens gegen eine Marke eine von den Vertragsparteien ursprünglich geteilte Annahme zur Unterscheidungskraft eines Markenbestandteils nicht bestätigt; die Marke blieb jedoch eingetragen. Eine solche behördliche Einschätzung im Rahmen eines fortbestehenden Schutzrechts rechtfertigt weder eine außerordentliche Kündigung noch eine Vertragsauflösung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, da sich hieraus keine Grundlage für eine Vollstreckungsabwehrklage gegen einen entsprechenden Unterlassungstitel ergäbe.


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BGH, 08.05.2014 - Az: I ZR 210/12


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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