Die für eine Baumarktkette eingetragene abstrakte Farbmarke „Orange" ist wegen fehlender Unterscheidungskraft zu löschen.
Das DPMA hatte den Löschungsanträgen stattgegeben; das Bundespatentgericht wies die hiergegen gerichtete Beschwerde der Markeninhaberin zurück. Mit der vom Bundespatentgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgte die Markeninhaberin ihr Ziel der Zurückweisung der Löschungsanträge weiter.
Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?
Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob eine abstrakte Farbmarke im Farbton Orange für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln markenrechtlichen Schutz genießen kann. Die Marke war im Jahr 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) auf der Grundlage eines demoskopischen Gutachtens als sogenannte verkehrsdurchgesetzte Marke eingetragen worden. Gegen diese Marke richteten sich Löschungsanträge mit der Begründung, dem Zeichen fehle die für einen Markenschutz erforderliche Unterscheidungskraft, da es nicht auf ein bestimmtes Unternehmen hinweise.Das DPMA hatte den Löschungsanträgen stattgegeben; das Bundespatentgericht wies die hiergegen gerichtete Beschwerde der Markeninhaberin zurück. Mit der vom Bundespatentgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgte die Markeninhaberin ihr Ziel der Zurückweisung der Löschungsanträge weiter.
Fehlt abstrakten Farbmarken grundsätzlich die Unterscheidungskraft?
Nach der Entscheidung fehlt abstrakten Farbmarken im Allgemeinen die für die Eintragung erforderliche originäre Unterscheidungskraft. Verbraucher schließen aus der Farbe eines Produkts regelmäßig nicht auf die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung. Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine originäre Unterscheidungskraft hätten begründen können, waren nicht ersichtlich. Insbesondere ist der angesprochene Verkehr nicht daran gewöhnt, dass im Bereich der Einzelhandelsdienstleistungen für Bau- und Heimwerkerartikel Farben als Kennzeichnungsmittel eingesetzt werden.Kann das Schutzhindernis durch Verkehrsdurchsetzung überwunden werden?
Das Fehlen originärer Unterscheidungskraft kann gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG durch Verkehrsdurchsetzung überwunden werden, wenn sich die Marke infolge ihrer Benutzung im Verkehr als Herkunftshinweis durchgesetzt hat. Maßgeblich sind hierfür zwei Zeitpunkte: der Zeitpunkt der Anmeldung der Marke sowie - im Löschungsverfahren - der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.Verkehrsdurchsetzung zum Anmeldezeitpunkt
Für den Anmeldezeitpunkt im Jahr 2010 legte die Markeninhaberin ein demoskopisches Gutachten aus dem Jahr 2012 vor, das einen Zuordnungsgrad von 45,6 % in der Gesamtbevölkerung ermittelte. Bei der Bestimmung des maßgeblichen Verkehrskreises ist bei Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln auf die Gesamtbevölkerung abzustellen, da es sich um Waren des Massenkonsums handelt, an denen bei jedem Verbraucher potenziell ein Bedarf entstehen kann. Ein Zuordnungsgrad von 45,6 % reicht für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung nicht aus. Auch unter Berücksichtigung der vorgetragenen Umstände zu Dauer und Umfang der damaligen Markennutzung ließ sich die Verkehrsdurchsetzung zum Anmeldezeitpunkt nicht feststellen.Verkehrsdurchsetzung zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung
Auch für den späteren Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Januar 2025 konnte eine Verkehrsdurchsetzung nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Das von der Markeninhaberin vorgelegte demoskopische Gutachten aus dem Jahr 2020 ermittelte einen Zuordnungsgrad von 49,6 % in der Gesamtbevölkerung. Diesem stand ein von den Antragstellerinnen gegenbeweislich vorgelegtes demoskopisches Gutachten aus dem Jahr 2021 mit einem Zuordnungsgrad von lediglich 30 % gegenüber. Es wurde als ausgeschlossen angesehen, dass der geringere Zuordnungsgrad des Gegengutachtens auf methodischen Mängeln beruht. Die sich hieraus ergebenden Zweifel an der Verkehrsdurchsetzung wurden auch durch die vorgetragenen Umstände zu Dauer und Umfang der Markennutzung nicht ausgeräumt. Eine Verpflichtung, von Amts wegen ein gerichtliches demoskopisches Gutachten zur Verkehrsdurchsetzung einzuholen, bestand nicht.
BGH, 17.09.2026 - Az: I ZB 58/25
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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