Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 418.118 Anfragen

Verdacht auf Bleileitungen bei laufender behördlicher Trinkwasserprüfung

Mietrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Ein Anspruch auf sofortige Stilllegung von Trinkwasserleitungen setzt voraus, dass das Vorhandensein von Bleileitungen mittels eines normgerechten Probenahmeverfahrens glaubhaft gemacht wird. Eine nicht normgerechte Untersuchung genügt hierfür nicht.

Solange die zuständige Behörde das gesetzlich vorgesehene Verfahren nach der TrinkwV ordnungsgemäß betreibt und keine akute Gesundheitsgefahr besteht, fehlt es zudem regelmäßig an einem Anordnungsgrund für einstweiligen Rechtsschutz.

Wann besteht ein Stilllegungsanspruch von Trinkwasserleitungen?

Nach § 17 Abs. 1 TrinkwV ist der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage verpflichtet, Trinkwasserleitungen oder Teilstücke aus dem Werkstoff Blei bis zum Ablauf des 12.01.2026 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entfernen oder stillzulegen. Ein Anspruch auf behördliches Einschreiten - etwa im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO - setzt voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 1 und 2, 294 ZPO). Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Zentrale Voraussetzung für einen Anspruch aus § 17 Abs. 1 TrinkwV ist der Nachweis, dass tatsächlich Bleileitungen oder entsprechende Teilstücke in der betroffenen Trinkwasserinstallation vorhanden sind. Allein erhöhte Blei- oder Eisenwerte in einer Wasserprobe genügen hierfür nicht, wenn die Probenahme nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

Welche Anforderungen stellt die TrinkwV an die Probenahme?

Gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 TrinkwV müssen Proben so entnommen werden, dass sie für die durchschnittliche wöchentliche Aufnahme des Trinkwassers durch die Verbraucher repräsentativ sind. Hierfür ist nach § 42 Abs. 3 Satz 2 TrinkwV eine gestaffelte Stagnationsbeprobung entsprechend der Empfehlung des Umweltbundesamtes „Beurteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der Parameter Blei, Kupfer und Nickel“ vom Dezember 2018 (Bundesgesundheitsblatt 2019, S. 1026) durchzuführen.

Maßgeblich sind dabei drei Probenarten: Die S0-Probe wird aus dem fließenden Wasserstrahl entnommen und repräsentiert die gelieferte Trinkwasserqualität. Nach anschließender Stagnation der Entnahmestelle von mindestens zwei, regelmäßig vier Stunden - während der Trinkwasserverbrauch im übrigen Gebäude nicht beeinflusst wird - werden ohne weiteren Wasserablauf zwei weitere Proben entnommen: Die S1-Probe spiegelt neben der Trinkwasserinstallation auch den möglichen Einfluss der Entnahmearmatur wider, während die S2-Probe ausschließlich den Einfluss der übrigen Trinkwasserinstallation abbildet. Nur eine solche differenzierte Auswertung erlaubt Rückschlüsse darauf, ob eine festgestellte Grenzwertüberschreitung auf die Trinkwasserinstallation selbst oder lediglich auf die Armatur zurückzuführen ist.

Ein Gutachten, das lediglich zwischen Proben mit und ohne Stagnation unterscheidet, ohne zwischen dem Einfluss der Hausleitung und dem der Entnahmearmatur zu differenzieren, entspricht diesen methodischen Vorgaben nicht und ist folglich nicht geeignet, das Vorhandensein von Bleileitungen glaubhaft zu machen. Gleiches gilt, wenn die Probenahme oder die Laboruntersuchung nicht durch eine nach § 40 TrinkwV zugelassene Untersuchungsstelle erfolgt.

Wann liegt ein Anordnungsgrund für den Eilrechtsschutz vor?

Ein Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird, oder wenn eine Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Betreibt die zuständige Behörde das in der TrinkwV vorgesehene Verfahren - insbesondere die Sachverhaltsaufklärung nach § 42 TrinkwV - ordnungsgemäß und sind keine unzumutbaren Gesundheitsgefahren ersichtlich, fehlt es regelmäßig an der erforderlichen Dringlichkeit. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine normgerechte Beprobung anderer Teile derselben Liegenschaft bereits durchgeführt wurde und die dabei ermittelten S2-Proben - als Indikator für einen Schadstoffeintrag aus der Trinkwasserinstallation selbst - unauffällig geblieben sind, während lediglich vereinzelte S1-Proben, die auf einen möglichen Einfluss der Armatur hindeuten, den Grenzwert überschritten haben. Auch ein bestehender Grad der Behinderung vermag für sich genommen keine Dringlichkeit zu begründen, wenn die tatsächliche Sachlage keine akute Gefährdung erkennen lässt.

Ferner ist bei der Bewertung einer Verzögerung zu berücksichtigen, aus welcher Sphäre diese stammt: Verzögerungen, die nicht der Behörde, sondern anderen Beteiligten zuzurechnen sind, können die behauptete Dringlichkeit relativieren.

Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TrinkwV hat das Gesundheitsamt unverzüglich zu beurteilen, ob eine Schädigung der menschlichen Gesundheit zu besorgen ist. Diese Pflicht ist erfüllt, wenn die Behörde nach Vorlage entsprechender Untersuchungsergebnisse eine Beurteilung vornimmt, eine eigene Sachverhaltsaufklärung einleitet und auf dieser Grundlage - etwa durch eine normgerechte Beprobung - das Vorhandensein einer Gefahrenquelle wie Bleileitungen analytisch ausschließt. Ein darüberhinausgehender Anspruch auf weitergehende Schutzmaßnahmen besteht nicht, solange keine belastbare Feststellung einer Gesundheitsschädigung vorliegt.

Welche Bedeutung hat das Rechtsschutzbedürfnis bei hilfsweise gestellten Anträgen?

Hilfsweise gestellte Anträge auf Verpflichtung der Behörde zur Anordnung einer normgerechten Untersuchung oder zum Erlass einer Schutz-, Stilllegungs-, Nutzungs-, Informations- oder Anordnungsentscheidung setzen ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Dieses fehlt, wenn das Rechtsschutzbegehren nutzlos ist, weil die Behörde das gesetzlich vorgesehene Verfahren bereits von sich aus ordnungsgemäß betreibt und der Antragsteller seine Rechtsstellung durch eine Eilentscheidung nicht verbessern kann (vgl. BVerwG, 11.07.2018 - Az: 1 C 18.17). Für inhaltliche Vorgaben zur Ausgestaltung eines laufenden Verwaltungsverfahrens, etwa zur Sicherstellung bestimmter Rahmenbedingungen bei der Probenahme, fehlt es zudem regelmäßig an einer Antragsbefugnis, wenn die begehrte Maßgabe für das Untersuchungsergebnis ohne Bedeutung ist. Hinsichtlich der Übermittlung von Untersuchungsergebnissen an das Gericht besteht ohnehin eine Verpflichtung der Behörde nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO; dem Antragsteller steht insoweit ein Recht auf Akteneinsicht nach § 100 Abs. 1 VwGO zu.

Welche Besonderheiten gelten bei neu installierten Leitungsteilen?

Werden im Zuge des Verfahrens Armaturen oder Leitungsteile ausgetauscht, ist bei einer nachfolgenden Beprobung zu berücksichtigen, dass bei Neuinstallationen in den ersten Wochen nach Inbetriebnahme eine erhöhte Stoffabgabe auftreten kann, da sich eine schützende Deckschicht erst mit der Zeit ausbildet. Die dabei gemessene Konzentration darf gemäß § 9 Abs. 4 Satz 3 TrinkwV das Doppelte der einschlägigen Grenzwerte nicht überschreiten; spätestens 16 Wochen nach Inbetriebnahme müssen die regulären Grenzwerte eingehalten werden.


VG München, 11.08.2026 - Az: M 26b E 26.3613


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Hamburger Abendblatt 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.270 Bewertungen)

Schnelle, gute und recht umfangreiche Rechtsauskunft, mit der man etwas anfangen kann. Klare Empfehlung. Vielen Dank
Verifizierter Mandant
Schnell, klar und auf jeden Fall wieder!
H.Bodenhöfer , Dillenburg