Ein Vertrag über die Teilnahme an Online-Casinospielen ist nichtig, wenn der Anbieter nicht über die nach § 4 Abs. 4 GlüStV 2021 erforderliche Erlaubnis verfügt. Der Spieler kann seine Verluste zurückfordern, sofern der Anbieter selbst in einem unionsrechtskonformen Erlaubnisverfahren keine Erlaubnis hätte erlangen können, weil zwingende materielle Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt waren. Eine mögliche Unionsrechtswidrigkeit des Erlaubniserteilungsverfahrens als solches steht dem nicht entgegen.
§ 4 Abs. 4 GlüStV 2021 stellt ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB dar. Der Zweck des Erlaubnisvorbehalts, die Bevölkerung vor den von öffentlichem Glücksspiel ausgehenden Gefahren zu schützen, erfordert grundsätzlich die Nichtigkeit von Glücksspielverträgen, die unter Verstoß gegen die Erlaubnispflicht geschlossen wurden (vgl. BGH, 22.03.2024 - Az: I ZR 88/23). Das Genehmigungsverfahren erfüllt dabei eine eigenständige, auf den Spielerschutz bezogene Funktion, die auch durch die im Vergleich zur früheren Rechtslage bestehende Erlaubnismöglichkeit nicht entfällt. Fehlt eine behördliche Erlaubnis und liegen zugleich die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen zum Spielerschutz nicht vor, bleibt der Schutzzweck der Norm uneingeschränkt maßgeblich.
Das Unionsrecht gebietet es nicht, materiell nicht erlaubnisfähige Glücksspielangebote zivilrechtlich als wirksam zu behandeln. Der Mitgliedstaat ist lediglich verpflichtet, Entscheidungen über Erlaubnisanträge anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien zu treffen; einen bestimmten Inhalt dieser Entscheidungen gibt das Unionsrecht nicht vor.
Auch § 817 Satz 2 BGB steht der Rückforderung nur entgegen, wenn der Spieler vorsätzlich verbotswidrig gehandelt oder sich der Einsicht in das Verbotswidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen hat (vgl. BGH, 21.10.2010 - Az: IX ZR 48/10). Leichtfertigkeit setzt ein fahrlässiges Handeln aus besonderem Leichtsinn oder besonderer Gleichgültigkeit voraus; einfache Fahrlässigkeit genügt nicht.
§ 762 Abs. 1 Satz 2 BGB schließt die Rückforderung nur aus, soweit diese ausschließlich darauf gestützt wird, dass das Spiel keine Verbindlichkeit begründet hat. Auf Spielverträge, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen und deshalb nach § 134 BGB nichtig sind, findet die Vorschrift keine Anwendung (vgl. BGH, 12.07.1962 - Az: VII ZR 28/61).
Ein Ausschluss des Rückforderungsanspruchs über § 242 BGB kommt nur in Betracht, wenn ein über den Schutzbereich von § 814 BGB und § 817 Satz 2 BGB hinausgehendes treuwidriges Verhalten des Spielers vorliegt. Das Ergebnis der Anwendung oder Nichtanwendung dieser Vorschriften darf über § 242 BGB regelmäßig nicht in sein Gegenteil verkehrt werden (vgl. OLG Stuttgart, 24.05.2024 - Az: 5 U 101/23; OLG Braunschweig, 30.10.2024 - Az: 9 U 78/23).
Ist § 4 Abs. 4 GlüStV 2021 ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB?
Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Frage, ob ein Vertrag über die Teilnahme an Online-Glücksspielen wirksam zustande kommt, wenn der Anbieter im maßgeblichen Zeitraum nicht über die nach § 4 Abs. 4 GlüStV 2021 erforderliche behördliche Erlaubnis verfügt. Damit verbunden ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Spieler die an den Anbieter geleisteten und verlorenen Spieleinsätze zurückfordern kann.§ 4 Abs. 4 GlüStV 2021 stellt ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB dar. Der Zweck des Erlaubnisvorbehalts, die Bevölkerung vor den von öffentlichem Glücksspiel ausgehenden Gefahren zu schützen, erfordert grundsätzlich die Nichtigkeit von Glücksspielverträgen, die unter Verstoß gegen die Erlaubnispflicht geschlossen wurden (vgl. BGH, 22.03.2024 - Az: I ZR 88/23). Das Genehmigungsverfahren erfüllt dabei eine eigenständige, auf den Spielerschutz bezogene Funktion, die auch durch die im Vergleich zur früheren Rechtslage bestehende Erlaubnismöglichkeit nicht entfällt. Fehlt eine behördliche Erlaubnis und liegen zugleich die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen zum Spielerschutz nicht vor, bleibt der Schutzzweck der Norm uneingeschränkt maßgeblich.
Welche Rolle spielt eine mögliche Unionsrechtswidrigkeit des Erlaubnisverfahrens?
Beruft sich ein Anbieter darauf, das Verfahren zur Erlaubniserteilung sei unionsrechtswidrig ausgestaltet gewesen, führt dies nicht ohne Weiteres zur Wirksamkeit des Glücksspielvertrages. Entscheidend ist, ob der Anbieter selbst in einem unionsrechtskonform durchgeführten Erlaubnisverfahren eine Erlaubnis hätte erlangen können. Erfüllt der Anbieter mehrere der im GlüStV 2021 ausdrücklich vorgesehenen zwingenden materiellen Erlaubnisvoraussetzungen - etwa zum Ausschluss minderjähriger und gesperrter Spieler, zur Begrenzung von Höchsteinsätzen, zum Kreditverbot oder zur Einrichtung von Einzahlungs- und Verlustlimits - nicht, kann er aus der Unvereinbarkeit des Verfahrens mit Unionsrecht keine Rechte herleiten, die ihm auch in einem rechtmäßigen Verfahren nicht zugestanden hätten (vgl. BGH, 22.03.2024 - Az: I ZR 88/23; BGH, 25.07.2024 - Az: I ZR 90/23). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen vorlagen, trifft dabei den Anbieter.Das Unionsrecht gebietet es nicht, materiell nicht erlaubnisfähige Glücksspielangebote zivilrechtlich als wirksam zu behandeln. Der Mitgliedstaat ist lediglich verpflichtet, Entscheidungen über Erlaubnisanträge anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien zu treffen; einen bestimmten Inhalt dieser Entscheidungen gibt das Unionsrecht nicht vor.
Unter welchen Voraussetzungen ist der Rückforderungsanspruch ausgeschlossen?
Der bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch des Spielers aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Spieler allgemein Kenntnis vom Bestehen eines Erlaubnisvorbehalts nach dem GlüStV hatte. Maßgeblich für § 814 BGB ist vielmehr, ob der Spieler konkret wusste, dass der Anbieter trotz grundsätzlich bestehender Erlaubnismöglichkeit tatsächlich über keine Erlaubnis verfügte.Auch § 817 Satz 2 BGB steht der Rückforderung nur entgegen, wenn der Spieler vorsätzlich verbotswidrig gehandelt oder sich der Einsicht in das Verbotswidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen hat (vgl. BGH, 21.10.2010 - Az: IX ZR 48/10). Leichtfertigkeit setzt ein fahrlässiges Handeln aus besonderem Leichtsinn oder besonderer Gleichgültigkeit voraus; einfache Fahrlässigkeit genügt nicht.
§ 762 Abs. 1 Satz 2 BGB schließt die Rückforderung nur aus, soweit diese ausschließlich darauf gestützt wird, dass das Spiel keine Verbindlichkeit begründet hat. Auf Spielverträge, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen und deshalb nach § 134 BGB nichtig sind, findet die Vorschrift keine Anwendung (vgl. BGH, 12.07.1962 - Az: VII ZR 28/61).
Ein Ausschluss des Rückforderungsanspruchs über § 242 BGB kommt nur in Betracht, wenn ein über den Schutzbereich von § 814 BGB und § 817 Satz 2 BGB hinausgehendes treuwidriges Verhalten des Spielers vorliegt. Das Ergebnis der Anwendung oder Nichtanwendung dieser Vorschriften darf über § 242 BGB regelmäßig nicht in sein Gegenteil verkehrt werden (vgl. OLG Stuttgart, 24.05.2024 - Az: 5 U 101/23; OLG Braunschweig, 30.10.2024 - Az: 9 U 78/23).
Wie wurde der zu entscheidende Fall beurteilt?
Vorliegend betraf dies einen Fall, in dem der Anbieter mehrere zwingende materielle Erlaubnisvoraussetzungen des GlüStV 2021 unstreitig nicht erfüllte, insbesondere Vorgaben zum Spielerschutz wie Einzahlungs- und Verlustlimits sowie den Ausschluss minderjähriger und gesperrter Spieler. Anhaltspunkte dafür, dass der Spieler positive Kenntnis oder leichtfertige Unkenntnis von der fehlenden Erlaubnis hatte, bestanden nicht, da das Angebot des Anbieters unter Geltung des GlüStV 2021 nicht mehr generell verboten war und offen in deutscher Sprache im Internet verbreitet wurde. Der Rückforderungsanspruch war daher nicht ausgeschlossen.Ergänzend: internationale Zuständigkeit bei Verbraucherverträgen
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klagen von Spielern gegen im EU-Ausland ansässige Glücksspielanbieter richtet sich nach Art. 18 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 lit. c) EuGVVO. Ein Spieler verliert seine Verbrauchereigenschaft nicht allein durch die Höhe erzielter Gewinne, etwaige Erfahrung oder die Regelmäßigkeit der Teilnahme am Glücksspiel (vgl. EuGH, 10.12.2020 - Az: C-774/19). Auch die Übertragung der Forderung an einen Prozessfinanzierer im Rahmen gewillkürter Prozessstandschaft steht dem Verbrauchergerichtsstand nicht entgegen, da der Verbraucher weiterhin ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Durchsetzung der Forderung behält (vgl. EuGH, 16.04.2026 - Az: C-440/23; OLG Frankfurt, 16.11.2023 - Az: 16 U 192/22; OLG Karlsruhe, 19.12.2023 - Az: 19 U 44/23; OLG Brandenburg, 03.06.2025 - Az: 12 U 49/25).
OLG Nürnberg, 12.05.2026 - Az: 13 U 1014/25
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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