Ein Schadensersatzanspruch wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen entfällt, wenn ein nachträglich aufgespieltes Software-Update die Gefahr behördlicher Betriebsbeschränkungen signifikant reduziert und seinerseits keine neue unzulässige Abschalteinrichtung enthält. Selbst ein verbleibender Differenzschaden wird durch anrechenbare Nutzungsvorteile und den Restwert des Fahrzeugs regelmäßig vollständig aufgezehrt.
Wegfall des Differenzschadens durch Software-Update
Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen des Erwerbs eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung setzt voraus, dass beim Käufer ein messbarer Schaden verbleibt. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt ein nachträglich aufgespieltes Software-Update dann zum Wegfall eines ursprünglich entstandenen Differenzschadens, wenn das Update die Gefahr von Betriebsbeschränkungen signifikant reduziert und seinerseits keine unzulässige Abschalteinrichtung enthält (vgl. BGH, 31.07.2024 - Az: VIa ZR 910/22; BGH, 26.06.2023 - Az:
VIa ZR 335/21; BGH, 06.07.2021 - Az:
VI ZR 40/20).
Keine unzulässige Abschalteinrichtung im Update
Beruft sich der Käufer darauf, das aufgespielte Software-Update enthalte selbst wieder eine unzulässige Abschalteinrichtung, trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast.
Allein der Umstand, dass das Update den Temperaturbereich der Abgasrückführung auf einen bestimmten Bereich - vorliegend minus 11 °C bis plus 50 °C, mit maximalen Rückführungsraten zwischen 2 °C und 37 °C - begrenzt, begründet für sich keine Unzulässigkeit, sofern das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) die vollständige Abgasstrategie geprüft und die verbleibenden Einschränkungen als zulässig eingeordnet hat.
Hat das KBA das Update nach vollständiger Offenlegung der Abgasstrategie genehmigt und einen entsprechenden Rückruf angeordnet, um Betriebsbeschränkungen abzuwenden, besteht keine realistische Gefahr weiterer behördlicher Maßnahmen gegen das Fahrzeug.
Entscheidungen zu anderen Fahrzeugtypen oder Motorvarianten - etwa zu einem Astra Sport Tourer mit 1,6 CDTI (vgl. OLG Dresden, 06.11.2023 - Az: 5a U 2494/22) oder zu Fahrzeugen mit dem Aggregat EA189 Euro 5 (vgl. VG Schleswig, 20.02.2023 - Az:
3 A 113/18) - sind auf abweichend konfigurierte Motoren nicht übertragbar und entfalten keine Bindungswirkung für andere Fahrzeugmodelle.
Zur Frage, ob den Entscheidungen des KBA eine Tatbestandswirkung im zivilrechtlichen Sinne zukommt, bedarf es keiner abschließenden Klärung, wenn das Ergebnis der Prüfung durch das KBA jedenfalls inhaltlich trägt: Die in einem vom Hersteller vorgelegten Gutachten enthaltenen Feststellungen werden durch das KBA eigenverantwortlich bewertet; für eine Parteilichkeit des externen Gutachters ist ohne entsprechenden Vortrag nichts anzunehmen, und dem KBA ist die fachliche Kompetenz zur eigenständigen Einordnung zuzusprechen.
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Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.