Ordnet der Erblasser ein Vorausvermächtnis an den Alleinvorerben an, kommt dem Vermächtnis ausnahmsweise dingliche Wirkung zu und es entsteht eine gegenständlich beschränkten Vollerbschaft. Das vermächtnisweise zugewandte Grundstück fällt unbeschwert und frei von der Nacherbschaft in das Eigenvermögen des Vorerben.
Die Eintragung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch bei dem vermächtnisweise zugewandten Grundstück ist in diesem Fall unzulässig.
Wird mit dem Berichtigungsantrag die ursprüngliche Unrichtigkeit der Eintragung geltend gemacht, richtet sich das Rechtsmittel in Wahrheit gegen die Vornahme der Eintragung selbst, so dass die Zulässigkeit der Beschwerde nach § 71 Abs. 2 S. 1 GBO zu beurteilen ist.
Sofern es keine gegenteiligen Anhaltspunkte gibt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Rechtsmittel mit dem zulässigen Inhalt einlegen will und trotz anders lautendem Beschwerdeantrag das beschränkte Ziel des § 71 Abs. 2 S. 1 GBO - zumindest auch - verfolgt.
Die Eintragung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch bei dem vermächtnisweise zugewandten Grundstück ist in diesem Fall unzulässig.
Wird mit dem Berichtigungsantrag die ursprüngliche Unrichtigkeit der Eintragung geltend gemacht, richtet sich das Rechtsmittel in Wahrheit gegen die Vornahme der Eintragung selbst, so dass die Zulässigkeit der Beschwerde nach § 71 Abs. 2 S. 1 GBO zu beurteilen ist.
Sofern es keine gegenteiligen Anhaltspunkte gibt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Rechtsmittel mit dem zulässigen Inhalt einlegen will und trotz anders lautendem Beschwerdeantrag das beschränkte Ziel des § 71 Abs. 2 S. 1 GBO - zumindest auch - verfolgt.
OLG Nürnberg, 30.01.2025 - Az: 15 W 1883/24
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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