Ordnet ein Erblasser ein Vorausvermächtnis zugunsten des Alleinvorerben an, kommt diesem Vermächtnis ausnahmsweise dingliche - und nicht nur schuldrechtliche - Wirkung zu. Das betreffende Grundstück fällt damit unbeschwert und frei von der Nacherbschaft in das Eigenvermögen des Vorerben; die Eintragung eines Nacherbenvermerks ist insoweit unzulässig. Ein Nacherbe erwirbt an diesem Gegenstand kein Eigentum.
Eine abweichende Auffassung - vertreten von Avenarius und Otte im Staudinger-Kommentar - bejaht die dingliche Wirkung erst mit Eintritt des Nacherbfalls, weil der Gegenstand bis dahin der Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz unterliegen soll. Die überwiegende Ansicht, der sich auch die Rechtsprechung anschließt, gewährt dem Vorerben die unbeschwerte Eigentümerstellung jedoch bereits ab dem Vorerbfall.
Im vorliegend entschiedenen Fall hatten die Erblasser in einem notariellen Erbvertrag klargestellt, dass die Nacherbschaft ausschließlich dem Erhalt eines konkreten Mühlengrundstücks dienen sollte und der übrige Nachlass - darunter ein weiteres Grundstück - der Vorerbin als Vorausvermächtnis zu ihrer freien Verfügung zufallen sollte. Aufgrund der dinglichen Wirkung erwarb die Vorerbin dieses weitere Grundstück damit lastenfrei. Die spätere Eintragung des Nacherben als Eigentümer dieses Grundstücks machte das Grundbuch unrichtig.
Das Beschwerdegericht hat dabei zu prüfen, ob die Beschwerde mit dem beschränkten Ziel des § 71 Abs. 2 S. 2 GBO gewollt ist. Eine ausdrückliche Beschränkungserklärung ist nicht erforderlich. Fehlen gegenteilige Anhaltspunkte, ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Rechtsmittel mit dem zulässigen Inhalt einlegen wollte und das beschränkte Ziel - zumindest auch - verfolgt (vgl. OLG Frankfurt, 30.11.2017 - Az: 20 W 288/17). Das Rechtsmittel ist entsprechend auszulegen.
Die Anweisung zur Eintragung eines Amtswiderspruchs steht dabei unter dem Vorbehalt, dass nicht inzwischen eingetretene Veränderungen des Grundbuchstands der Eintragung entgegenstehen und beim Grundbuchamt keine nachträglich aufgetretenen Bedenken zu bisher nicht geprüften Punkten bestehen.
Vorausvermächtnis zugunsten des Alleinvorerben: Ausnahme mit dinglicher Wirkung
Ein Vermächtnis entfaltet grundsätzlich nur schuldrechtliche Wirkung: Der Vermächtnisnehmer erhält lediglich einen Anspruch gegen den Erben auf Übereignung des vermachten Gegenstands, nicht aber unmittelbar das Eigentum daran. Eine bedeutsame erbrechtliche Ausnahme gilt jedoch beim Vorausvermächtnis zugunsten des Alleinvorerben. In diesem Fall kommt dem Vermächtnis nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur ausnahmsweise dingliche Wirkung zu (vgl. BGH, 10.02.1960 - Az: V ZR 39/58; OLG Frankfurt, 30.11.2004 - Az: 20 W 223/04; OLG München, 16.01.2017 - Az: 34 Wx 356/16; OLG Hamburg, 06.10.2015 - Az: 2 W 69/15). Es entsteht damit der einzige Fall einer gegenständlich beschränkten Vollerbschaft.Was bedeutet „dingliche Wirkung“ des Vorausvermächtnisses?
Der Vorerbe, dem ein Gegenstand durch Vorausvermächtnis zugewendet wird, erwirbt diesen unmittelbar mit Eintritt des Vorerbfalls - also ohne weiteres Erfüllungsgeschäft - unbeschwert und frei von der Nacherbschaft in sein Eigenvermögen. Das Recht des Nacherben beschränkt sich auf den verbleibenden Rest des Nachlasses. Beim Nacherbfall muss der Vorerbe die ihm vorausvermachten Gegenstände daher im Zweifel nicht nach § 2130 BGB an den Nacherben herausgeben. Dies ergibt sich aus § 2110 Abs. 2 BGB, wonach sich die Nacherbschaft im Zweifel nicht auf Gegenstände erstreckt, die der Vorerbe als Vermächtnisnehmer erwirbt.Eine abweichende Auffassung - vertreten von Avenarius und Otte im Staudinger-Kommentar - bejaht die dingliche Wirkung erst mit Eintritt des Nacherbfalls, weil der Gegenstand bis dahin der Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz unterliegen soll. Die überwiegende Ansicht, der sich auch die Rechtsprechung anschließt, gewährt dem Vorerben die unbeschwerte Eigentümerstellung jedoch bereits ab dem Vorerbfall.
Folge für das Grundbuch: Kein Nacherbenvermerk zulässig
Fällt ein Grundstück aufgrund eines Vorausvermächtnisses in das freie Eigenvermögen des Vorerben, ist die Eintragung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch für dieses Grundstück unzulässig (vgl. BGH, 10.02.1960 - Az: V ZR 39/58; OLG Frankfurt, 30.11.2004 - Az: 20 W 223/04; OLG München, 16.01.2017 - Az: 34 Wx 356/16; OLG Hamburg, 06.10.2015 - Az: 2 W 69/15). Das Grundstück unterliegt nicht der Nacherbschaft und ist damit auch grundbuchrechtlich nicht dem Nacherbenvermerk zugänglich. Wird ein solcher Vermerk dennoch eingetragen und auf dieser Grundlage der Nacherbe als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, wird das Grundbuch unrichtig.Im vorliegend entschiedenen Fall hatten die Erblasser in einem notariellen Erbvertrag klargestellt, dass die Nacherbschaft ausschließlich dem Erhalt eines konkreten Mühlengrundstücks dienen sollte und der übrige Nachlass - darunter ein weiteres Grundstück - der Vorerbin als Vorausvermächtnis zu ihrer freien Verfügung zufallen sollte. Aufgrund der dinglichen Wirkung erwarb die Vorerbin dieses weitere Grundstück damit lastenfrei. Die spätere Eintragung des Nacherben als Eigentümer dieses Grundstücks machte das Grundbuch unrichtig.
Auslegung des Erbvertrags: Eindeutiger Wortlaut verdrängt subjektive Vermutungen
Bei der Auslegung erbrechtlicher Verfügungen ist vorrangig auf den Wortlaut abzustellen. Eine abweichende Auslegung, die auf den mutmaßlichen oder subjektiv vermuteten Willen der Erblasser gestützt wird - etwa die Annahme, alle Liegenschaften sollten mit einem bestimmten Betrieb verbunden bleiben -, kann nur dann Berücksichtigung finden, wenn hierfür im Wortlaut der Urkunde ein Anhaltspunkt besteht. Findet ein solcher Wille im eindeutigen Wortlaut des notariellen Erbvertrags keinen Niederschlag, ist er erbrechtlich unbeachtlich.Grundbuchbeschwerde: Zulässigkeit und Auslegung des Rechtsmittels
Macht ein Beschwerdeführer mit seinem Berichtigungsantrag die ursprüngliche Unrichtigkeit einer Eintragung geltend, richtet sich das Rechtsmittel in Wahrheit gegen die Vornahme der Eintragung selbst. Die Zulässigkeit der Beschwerde ist dann nach § 71 Abs. 2 S. 1 GBO zu beurteilen (vgl. BGH, 07.12.2017 - Az: V ZB 59/17). Da Eintragungen, die am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teilnehmen - wie die Eintragung als Eigentümer -, nach § 71 Abs. 2 S. 1 GBO nicht mit der Beschwerde angegriffen werden können, ist ein solcher Antrag insoweit unzulässig. In diesem Fall kann der Beschwerdeführer mit der Beschwerde lediglich die Eintragung eines Amtswiderspruchs betreiben (vgl. OLG Frankfurt, 30.11.2017 - Az: 20 W 288/17).Das Beschwerdegericht hat dabei zu prüfen, ob die Beschwerde mit dem beschränkten Ziel des § 71 Abs. 2 S. 2 GBO gewollt ist. Eine ausdrückliche Beschränkungserklärung ist nicht erforderlich. Fehlen gegenteilige Anhaltspunkte, ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Rechtsmittel mit dem zulässigen Inhalt einlegen wollte und das beschränkte Ziel - zumindest auch - verfolgt (vgl. OLG Frankfurt, 30.11.2017 - Az: 20 W 288/17). Das Rechtsmittel ist entsprechend auszulegen.
Die Anweisung zur Eintragung eines Amtswiderspruchs steht dabei unter dem Vorbehalt, dass nicht inzwischen eingetretene Veränderungen des Grundbuchstands der Eintragung entgegenstehen und beim Grundbuchamt keine nachträglich aufgetretenen Bedenken zu bisher nicht geprüften Punkten bestehen.
OLG Nürnberg, 30.01.2025 - Az: 15 W 1883/24
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


