Beantragt ein Vater die Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung, muss er hierfür keine Gründe nennen. Verweigert die Mutter dennoch außergerichtlich ihre Zustimmung, weil der Vater seine Zweifel nicht offengelegt hat, kann dies im Rahmen der Kostenentscheidung zu einer Aufhebung der Kosten zwischen den Eltern führen, statt sie allein einem Beteiligten aufzuerlegen.
Für die Kostenverteilung zwischen den beteiligten Eltern kann der Rechtsgedanke des § 183 FamFG herangezogen werden, der bei erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung eine Kostenaufhebung zwischen den Beteiligten mit Ausnahme des minderjährigen Kindes vorsieht. Diese Wertung lässt sich auf Verfahren nach § 1598a BGB übertragen, wenn beide Seiten in nachvollziehbarer Weise zu dem Verfahren beigetragen haben - der Antragsteller durch das Fehlen einer Begründung, die Gegenseite durch die hierauf gestützte Zustimmungsverweigerung. Das minderjährige Kind ist von einer Kostenpflicht gemäß dem Rechtsgedanken des § 81 Abs. 3 FamFG freizustellen, sofern es am Verfahren materiell nicht beteiligt ist beziehungsweise die Entscheidung inhaltlich nicht angreift.
Antrag auf Ersetzung der Einwilligung zur Klärung der Abstammung
§ 1598a BGB gewährt Eltern, Kindern und - unter bestimmten Voraussetzungen - anderen Verfahrensbeteiligten einen Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung sowie auf Duldung einer hierfür erforderlichen Probeentnahme. Verweigert ein Beteiligter die Zustimmung, kann die Einwilligung gerichtlich ersetzt werden. Der Antrag setzt nach der Norm keine Begründung voraus; insbesondere muss der Antragsteller keine konkreten Zweifel an der Vaterschaft darlegen. Eine Ablehnung des Antrags kommt nach überwiegender Auffassung nur bei Rechtsmissbrauch in Betracht, etwa wenn bereits ein Abstammungsgutachten vorliegt (vgl. BeckOGK/Reuß BGB § 1598a Rn. 156). Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 1598a Abs. 3 BGB ist ebenfalls nur bei außergewöhnlichen Umständen vorgesehen, um atypisch schwere Belastungen des Kindes zu vermeiden (vgl. MüKoBGB/Wellenhofer BGB § 1598a Rn. 36, 37).Wirkt sich eine fehlende Begründung des Antrags auf die Kostenentscheidung aus?
Für die Kostenentscheidung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist gemäß § 81 Abs. 1 FamFG das billige Ermessen des Gerichts maßgeblich. Da § 1598a BGB keine Begründungspflicht statuiert, kann eine Kostenlast des Antragstellers grundsätzlich nicht allein darauf gestützt werden, dass er keine Zweifelsgründe an der Vaterschaft genannt hat. Andererseits kann das Fehlen einer Begründung im Rahmen der Gesamtabwägung berücksichtigt werden: Wird die außergerichtliche Zustimmung zur Untersuchung verweigert, weil der Antragsteller auch dort keine Gründe für seine Zweifel mitgeteilt hat, erscheint dieses Verhalten der Gegenseite nachvollziehbar und begründet nicht ohne Weiteres deren alleinige Kostenpflicht.Für die Kostenverteilung zwischen den beteiligten Eltern kann der Rechtsgedanke des § 183 FamFG herangezogen werden, der bei erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung eine Kostenaufhebung zwischen den Beteiligten mit Ausnahme des minderjährigen Kindes vorsieht. Diese Wertung lässt sich auf Verfahren nach § 1598a BGB übertragen, wenn beide Seiten in nachvollziehbarer Weise zu dem Verfahren beigetragen haben - der Antragsteller durch das Fehlen einer Begründung, die Gegenseite durch die hierauf gestützte Zustimmungsverweigerung. Das minderjährige Kind ist von einer Kostenpflicht gemäß dem Rechtsgedanken des § 81 Abs. 3 FamFG freizustellen, sofern es am Verfahren materiell nicht beteiligt ist beziehungsweise die Entscheidung inhaltlich nicht angreift.
OLG Nürnberg, 10.03.2026 - Az: 9 WF 158/26
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


