Nach der ab dem Jahr 2012 geltenden Rechtslage steht ein Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Tochter des Kindergeldberechtigten gegen den Vater ihres Kindes gemäß § 1615l BGB dem Anspruch auf Kindergeld nicht entgegen. Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes - einschließlich solcher aus einem derartigen Unterhaltsanspruch - bleiben bei der kindergeldrechtlichen Berücksichtigung vollständig außer Betracht.
Kindergeldrechtliche Berücksichtigung von Kindern in Berufsausbildung
Befindet sich ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, noch in einer Berufsausbildung und hat es noch keine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen, besteht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. a i.V.m. Satz 2 EStG grundsätzlich ein Anspruch auf Kindergeld. Die Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes ist dabei nach dem Gesetzeswortlaut - im Gegensatz zu der bis Ende 2011 geltenden Rechtslage - ohne Bedeutung.Keine Relevanz von Unterhaltsansprüchen
Steht der nicht verheirateten Tochter des Kindergeldberechtigten ein Unterhaltsanspruch gegen den Vater ihres Kindes nach § 1615l BGB zu, bleibt dieser für die kindergeldrechtliche Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG ohne Belang. Die Bezüge, die einer nicht behinderten Tochter aufgrund eines solchen Anspruchs zufließen, sind nach der ab dem Jahr 2012 geltenden Rechtslage außer Betracht zu lassen. Weder die bloße Existenz eines solchen Anspruchs noch hieraus tatsächlich zugeflossene Leistungen können dem Kindergeldanspruch des Berechtigten entgegengehalten werden.Parallelwertung zur Verheiratung des Kindes
Diese Beurteilung steht im Einklang mit der Rechtsprechung zur Berücksichtigung verheirateter Kinder. Denn die Verheiratung eines Kindes steht der kindergeldrechtlichen Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG nicht entgegen, da hierfür keine typische Unterhaltssituation vorausgesetzt wird (vgl. BFH, 17.10.2013 - Az: III R 22/13). Der Unterhaltsanspruch eines verheirateten Kindes gegenüber seinem Ehegatten ist für den Kindergeldanspruch ebenso unbeachtlich wie der Unterhaltsanspruch einer nicht verheirateten Tochter gegen den Vater ihres Kindes. Die Parallelwertung beider Konstellationen ergibt sich aus dem übereinstimmenden Regelungszweck und dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Norm.
BFH, 03.07.2014 - Az: III R 37/13
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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