Eine in Guinea ausschließlich religiös geschlossene Ehe entfaltet keine rechtliche Wirkung, da das guineische Recht für die Wirksamkeit einer Eheschließung zwingend die Mitwirkung einer staatlichen Behörde voraussetzt. Fehlt es hieran, steht einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung durch einen anderen Mann keine bestehende rechtliche Vaterschaft entgegen. Das Geburtenregister ist in einem solchen Fall entsprechend zu berichtigen.
Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung und Geburtenregisterberichtigung
Die Berichtigung eines Geburtenregisters setzt nach § 48 PStG eine gerichtliche Anordnung voraus, soweit keine standesamtliche Berichtigungsbefugnis nach § 47 PStG besteht. Das Gericht muss dabei von der Richtigkeit der beantragten Eintragung überzeugt sein; es sind strenge Anforderungen an den Nachweis zu stellen (vgl. BGH, 17.05.2017 - Az: XII ZB 126/15). Erforderlich ist voller Beweis; eine bloße Glaubhaftmachung genügt nicht (KG, 26.02.2019 - Az: 1 W 561 - 564/17, 1 W 561/17, 1 W 562/17, 1 W 563/17, 1 W 564/17). Gleichwohl muss keine unumstößliche Gewissheit erreicht werden - ausreichend ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, 12.05.2016 - Az: I ZR 48/15; BGH, 16.04.2013 - Az: VI ZR 44/12).Abstammungsrecht und anwendbares Recht
Die Abstammung eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland richtet sich nach deutschem Recht, Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB. Vater eines Kindes ist danach unter anderem derjenige, der die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter anerkannt hat, §§ 1592 Nr. 2, 1594 Abs. 4 BGB. Eine wirksame Vaterschaftsanerkennung setzt jedoch voraus, dass zum Zeitpunkt der Geburt keine rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, § 1594 Abs. 2 BGB. Eine solche Vaterschaft würde insbesondere dann entstehen, wenn die Mutter bei Geburt des Kindes mit einem anderen Mann rechtswirksam verheiratet gewesen wäre, Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB i. V. m. § 1592 Nr. 1 BGB.Wann ist eine Ehe in Guinea rechtswirksam geschlossen?
Für die Frage der Wirksamkeit einer in Guinea geschlossenen Ehe ist guineisches Recht maßgeblich, Artt. 11 Abs. 1 Var. 2, 13 Abs. 1 EGBGB. Nach guineischem Recht - insbesondere Art. 201, 202 des guineischen Zivilgesetzbuches - ist für die Wirksamkeit einer Ehe die Eheschließung vor einer staatlichen Behörde erforderlich. Eine ausschließlich religiös geschlossene Ehe entfaltet nach guineischem Recht keine rechtliche Wirkung. Diese Rechtslage entspricht der in der Literatur vertretenen Auffassung (Franck/Hensel/Naef/Plitzko, Standesamt und Ausländer, Anmerkung VI 2 und 3 zu Guinea, Stand 2011) und wurde vorliegend durch die zuständige Auslandsvertretung bestätigt.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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