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Trauung durchs Botschaftsfenster: Formwirksamkeit einer konsularischen Eheschließung?

Ausländerrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Eine Ehe kann auch dann formwirksam vor einem ordnungsgemäß ermächtigten Konsularbeamten geschlossen werden, wenn sich einer der Verlobten während der Zeremonie nicht im Gebäude der Botschaft, sondern unmittelbar davor aufhält und über ein Fenster sowie ein Videotelefonat mit dem Trauungsorgan und dem anderen Verlobten verbunden ist. Entscheidend ist, dass unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ein staatlicher Akt bei tatsächlicher, wenn auch nicht raumidentischer, gleichzeitiger Anwesenheit der Beteiligten stattfindet.

Welcher Fall lag der Entscheidung zugrunde?

Zwei somalische Staatsangehörige begaben sich zur Eheschließung zur Botschaft der Bundesrepublik Somalia im Inland. Während sich der Bräutigam in die Botschaft begab, blieb die Braut aus Furcht vor Auswirkungen auf ihr laufendes Asylverfahren vor dem Gebäude. Die Trauung durch den konsularischen Vertreter Somalias fand daraufhin so statt, dass die Braut durch ein geöffnetes Fenster der Botschaft sowie über ein Videotelefonat persönlichen Kontakt zum Trauungsorgan und zum Bräutigam hatte. Die Botschaft stellte anschließend eine Heiratsurkunde aus und registrierte die Ehe. Bei der beantragten Nachbeurkundung dieser Eheschließung durch das zuständige Standesamt stellte sich die Frage, ob die Anwesenheit der Braut unmittelbar vor dem Botschaftsgebäude den Anforderungen an eine Eheschließung „vor" der ermächtigten Person im Sinne des Art. 13 Abs. 4 S. 2 EGBGB genügt.

Welches Recht bestimmt die Form der Eheschließung?

Die Formwirksamkeit einer Eheschließung zwischen Personen ausländischer Staatsangehörigkeit richtet sich nach Art. 13 Abs. 4 EGBGB. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann eine Ehe im Inland grundsätzlich nur in der hierfür vorgeschriebenen Form geschlossen werden, mithin nach den §§ 1310 Abs. 1 S. 1, 1311 S. 1 BGB persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Standesbeamten. Art. 13 Abs. 4 S. 2 EGBGB enthält hierzu eine Ausnahme: Sind beide Verlobte nicht deutsche Staatsangehörige, kann die Ehe auch vor einer von der Regierung des Heimatstaates eines der Verlobten ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen werden. Diese Ausnahmevorschrift ist als lex specialis gegenüber Satz 1 zu behandeln und in Konstellationen konsularischer Eheschließungen vorrangig zu prüfen.

Welche Voraussetzungen müssen für eine wirksame Ehe nach Art. 13 Abs. 4 S. 2 EGBGB vorliegen?

Die Vorschrift setzt zunächst voraus, dass keiner der Verlobten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und die Eheschließung vor einer von der Regierung des Heimatstaates ordnungsgemäß ermächtigten Person erfolgt. Die Form der Eheschließung richtet sich sodann nach dem Recht dieses Staates. Sind - wie im somalischen Recht - nach dem Heimatrecht Vertretung und Online-Eheschließungen zulässig, sind diese Formvorgaben für die materielle Wirksamkeit der Ehe maßgeblich.

Daneben verlangt Art. 13 Abs. 4 S. 2 EGBGB als eigenständiges, aus dem deutschen Recht stammendes Formerfordernis, dass die Eheschließung „vor" der ermächtigten Person erfolgt. Dieses Tatbestandsmerkmal tritt neben die Formerfordernisse des Heimatrechts der Eheschließenden.

Wie ist das Merkmal der Anwesenheit „vor" der ermächtigten Person auszulegen?

Die Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals ist in der Literatur umstritten, insbesondere für Rechtsordnungen, die eine reine Konsensualehe kennen und der Trauungsperson keine konstitutive Bedeutung beimessen.

Nach einer Auffassung ist eine persönliche, gleichzeitige Anwesenheit der Eheschließenden nicht zwingend erforderlich; maßgeblich sei allein, dass die Trauungsperson hoheitlich tätig wird, bei der Eheschließung anwesend ist und diese beurkundet. Diese Auffassung stellt maßgeblich auf die konstitutive Mitwirkung des Trauungsorgans ab, dessen Aufgabe es sei, die Trauungswirksamkeit im Sinne des ermächtigenden Staates zu sichern.

Nach der Gegenauffassung ist demgegenüber ohne Ausnahme eine gleichzeitige, persönliche Anwesenheit der Eheschließenden vor dem Trauungsorgan zu verlangen. Der Wortlaut der Vorschrift, wonach die Ehe „vor" der ermächtigten Person geschlossen werde, bringe zum Ausdruck, dass der beiderseitige, persönlich erklärte Konsens zentrales und notwendiges Element der Eheschließung im Inland sei; verlangt werde ein staatlicher Akt im weiteren Sinne bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Verlobter.

Wann kann die Anwesenheit vor dem Botschaftsgebäude als Anwesenheit „vor" dem Trauungsorgan genügen?

Der Streit zwischen den genannten Auffassungen muss nicht in jedem Fall entschieden werden, wenn die tatsächlichen Umstände der Eheschließung beiden Anforderungen genügen. Befindet sich einer der Verlobten während der Trauung nicht im Gebäude der Botschaft, sondern unmittelbar davor, und besteht während der Zeremonie durch ein geöffnetes Fenster sowie ein Videotelefonat durchgehender persönlicher Kontakt zum Trauungsorgan und zum anderen Verlobten, liegt kein Fall der bloßen Zuschaltung ohne persönlichen Kontakt vor. Führt das Trauungsorgan zudem unmittelbar vor der Zeremonie ein persönliches Gespräch mit dem außerhalb befindlichen Verlobten und registriert es die Ehe anschließend ordnungsgemäß, ergibt die Gesamtschau dieser Umstände einen staatlichen Akt im weitesten Sinne bei tatsächlicher gleichzeitiger Anwesenheit der Beteiligten. Auf den Umstand, dass einer der Verlobten während der Zeremonie zusätzlich per Videotelefon zugeschaltet war, kommt es unter diesen Voraussetzungen nicht entscheidend an.

Abgrenzung: Reine Online-Trauung ohne physische Präsenz

Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, dass sich beide Eheschließenden im Inland aufhalten und die Eheschließung ausschließlich über eine Videoübertragung vor einem im Ausland befindlichen Trauungsorgan erfolgt. In einem solchen Fall richtet sich die Formwirksamkeit nach Art. 13 Abs. 4 S. 1 EGBGB, da es sich nicht um eine Konstellation handelt, in der die ermächtigte Person selbst im Inland tätig wird. Für diese Fälle hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass eine Online-Eheschließung nach den Formvorschriften des deutschen Rechts nicht formwirksam ist, da § 1311 S. 1 BGB die persönliche und gleichzeitige Anwesenheit der Eheschließenden vor dem Standesbeamten voraussetzt (vgl. BGH, 25.09.2024 - Az: XII ZB 244/22).


OLG Bamberg, 15.07.2026 - Az: 12 Wx 2/25 e


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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