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Ehe trotz Betreuung: Darf das Standesamt die Mitwirkung verweigern?

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die Frage, ob eine Person aufgrund geistiger Behinderung ehegeschäftsunfähig ist, darf nicht allein auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens entschieden werden; das Gericht muss die betroffene Person zwingend persönlich anhören. Selbst eine erhebliche geistige Behinderung schließt die Ehegeschäftsfähigkeit nicht automatisch aus, da es allein darauf ankommt, ob die Person das Wesen der Ehe begreifen und eine freie Willensentscheidung treffen kann.

Eheschließungsfreiheit als verfassungsrechtlicher Ausgangspunkt

Das Recht auf Eheschließung ist durch Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantiert. Eine Einschränkung dieses Grundrechts setzt voraus, dass der betroffenen Person die Ehegeschäftsfähigkeit im Sinne des § 1304 BGB fehlt. Diese Norm verweist auf § 104 Nr. 2 BGB: Wer an einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit leidet, die die freie Willensbestimmung dauerhaft ausschließt, kann eine Ehe nicht wirksam eingehen. Die Eheschließungsfreiheit ist bei der Auslegung dieses Tatbestands zwingend zu berücksichtigen.

Was ist „Ehegeschäftsfähigkeit“?

Die Ehegeschäftsfähigkeit ist - vergleichbar mit der Testierfähigkeit nach § 2229 Abs. 4 BGB - als ein besonderer Unterfall der allgemeinen Geschäftsfähigkeit zu verstehen. Entscheidend ist nicht das abstrakte Intelligenzniveau oder die allgemeine Fähigkeit zur eigenständigen Lebensführung, sondern die konkrete Fähigkeit, das Wesen der Ehe zu begreifen und insoweit eine freie Willensentscheidung zu treffen. Reine intellektuelle Defizite, etwa in Form von Auffassungs- oder Denkstörungen, sind daher nicht gleichbedeutend mit Ehegeschäftsunfähigkeit. Selbst eine erhebliche geistige Behinderung schließt die erforderliche Einsichtsfähigkeit nicht notwendig aus - auch wenn diese Fähigkeit für andere Rechtsgeschäfte fehlen mag.

Wann ist ein Sachverständigengutachten erforderlich - und wann reicht es nicht?

Bei Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit ist regelmäßig ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen. Nur der Facharzt für Psychiatrie kann auf der Grundlage des Gesamtverhaltens, der Persönlichkeit, der Vorgeschichte und aller äußeren Umstände beurteilen, ob die für eine Eheschließung erforderliche Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit vorliegt. Die Einholung eines weiteren Gutachtens ist nur ausnahmsweise geboten, wenn etwa ein anderer Sachverständiger über überlegene Forschungsmittel verfügt.

Das Gutachten allein genügt jedoch nicht. Der Tatrichter darf ein Sachverständigengutachten nicht kritiklos übernehmen; er muss sich ein eigenes Bild von der Richtigkeit der gezogenen Schlüsse machen. Der Schluss vom Vorliegen einer Geistesstörung auf die Ehegeschäftsunfähigkeit bedarf einer eigenverantwortlichen richterlichen Überprüfung - und diese setzt die persönliche Anhörung der betroffenen Person voraus.

Persönliche Anhörung ist Pflicht

Die persönliche Anhörung im Rahmen der gerichtlichen Amtsermittlung (§ 12 FGG) steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Bei Maßnahmen, die erheblich in die Persönlichkeitsrechte eines Beteiligten eingreifen, gehört der persönliche Eindruck des Gerichts jedoch zum Kernbereich der Sachverhaltsaufklärung und ist damit zwingend. Die Entscheidung darüber, ob einer Person die Eheschließung mangels Ehegeschäftsfähigkeit verwehrt wird, betrifft unmittelbar die verfassungsrechtlich garantierte Eheschließungsfreiheit. Eine dem Betroffenen gerecht werdende Entscheidung kann in solchen Fällen nur nach persönlicher Anhörung ergehen.

Die im Gutachten wiedergegebenen Äußerungen der betroffenen Person ersetzen die unmittelbare Anhörung durch das Gericht nicht, weil diese gerade der eigenverantwortlichen richterlichen Überprüfung des Gutachtens dient.


BayObLG, 14.11.2002 - Az: 1Z BR 118/02


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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