Wer nach dem Tod des Ehegatten oder nach einer
Scheidung erneut heiratet, steht vor einer ganzen Reihe namensrechtlicher Entscheidungen. Das seit dem 1. Mai 2025 geltende reformierte Namensrecht hat die Möglichkeiten dabei erheblich erweitert. Insbesondere die Einführung echter Doppelnamen und die Neufassung der Namenswahl bei Eheschließung eröffnen gerade für Personen mit biographischen Vorehen deutlich mehr Gestaltungsspielraum als noch unter alter Rechtslage.
Der Name vor der Wiederheirat: Was nach Scheidung oder Tod des Ehepartners gilt
Grundsätzlich gilt zunächst: Der während der Ehe geführte Familienname - der sogenannte Ehename - bleibt nach der Scheidung oder dem Tod des Ehegatten erhalten. Eine automatische Rückkehr zum Geburtsnamen findet nicht statt. Wer den Ehenamen weiterführen möchte, muss nichts unternehmen.
Wer hingegen den Ehenamen ablegen will, hat nach
§ 1355 Abs. 5 BGB die Möglichkeit, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den Namen wieder anzunehmen, der bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt wurde. Darüber hinaus kann dem bisherigen Ehenamen der Geburtsname oder ein früher geführter Name vorangestellt oder angefügt werden - was zur Führung eines Doppelnamens führt. Diese Erklärung ist unwiderruflich. Allerdings entsteht bei einer erneuten Heirat eine neue Ausgangslage, bei der wiederum eigene namensrechtliche Entscheidungen getroffen werden können.
Wichtig zu wissen: Die Familiennamen etwaiger Kinder bleiben von einer solchen Erklärung unberührt. Kinder führen ihren bisherigen Geburtsnamen zunächst fort.
Welcher Name kann bei der Wiederheirat als Ehename bestimmt werden?
Bei einer erneuten Heirat stellt sich die Frage, welcher Name als gemeinsamer Ehename in Betracht kommt. Nach § 1355 Abs. 2 BGB kann als Ehename entweder der Geburtsname eines der Ehegatten (Nr. 1) oder der zum Zeitpunkt der Erklärung geführte Familienname eines Ehegatten (Nr. 2) bestimmt werden. Hinzu kommt seit der Reform die neue Möglichkeit, einen echten Doppelnamen als gemeinsamen Ehenamen zu wählen (Nr. 3).
Die Regelung in § 1355 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB ist für Witwen, Witwer und Geschiedene von besonderer praktischer Bedeutung: Wer zum Zeitpunkt der Wiederheirat noch den Ehenamen aus einer früheren Ehe führt, kann genau diesen Namen zum neuen Ehenamen bestimmen. Das entspricht einer wesentlichen Neuerung gegenüber der alten Rechtslage, nach der für den gemeinsamen Ehenamen grundsätzlich nur die jeweiligen Geburtsnamen in Betracht kamen. Ein „Hinüberretten“ des früheren Ehenamens in die neue Ehe als Ehename, das nach früherem Recht ausgeschlossen war, ist damit seit dem 1. Mai 2025 ausdrücklich möglich.
Der echte Doppelname als Ehename - die wichtigste Neuerung der Reform
Die wohl prominenteste Neuerung ist die Einführung des echten Doppelnamens als gemeinsamer Ehename (§ 1355 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB). Ehegatten können nunmehr einen gemeinsamen Doppelnamen bestimmen, der sich aus ihren jeweiligen Familien- oder Geburtsnamen zusammensetzt. Die Reihenfolge der Namensbestandteile ist frei wählbar; auf Wunsch kann ein Bindestrich verwendet werden, ist aber nicht zwingend.
Ein Beispiel: Frau Becker, geborene Becker, führt nach ihrer Scheidung noch den Ehenamen aus erster Ehe „Müller“ und heiratet nun Herrn Schmidt. Als gemeinsamer Ehename könnte unter der neuen Rechtslage etwa „Müller-Schmidt“, „Schmidt-Müller“, „Becker-Schmidt“ oder „Schmidt-Becker“ bestimmt werden.
Zu beachten ist die Beschränkung in § 1355 Abs. 3 Nr. 2 BGB: Führt einer der Ehegatten bereits einen Doppel- oder mehrgliedrigen Namen, muss dieser bei der Bildung des neuen Ehenamens auf einen Bestandteil verkürzt werden, um das Entstehen von Namensketten über Generationen zu verhindern. Der so gebildete Ehename darf stets nur aus zwei Gliedern bestehen. Unzulässig bleibt die übergangslose Aneinanderreihung oder Verschmelzung von Namen.
Begleitname: Wenn der eigene Name nicht Ehename wird
Bestimmen die Ehegatten den Namen eines der Partner zum Ehenamen, kann der andere Ehegatte diesem Ehenamen einen seiner vorehelichen Namen als Begleitnamen voranstellen oder anfügen (
§ 1355a BGB). Dieser Begleitname wird nicht auf gemeinsame Kinder übertragen; er dient allein der persönlichen namentlichen Identität des jeweiligen Ehegatten.
Hat also Frau Müller bei ihrer Wiederheirat den Nachnamen ihres neuen Ehemannes „Wagner“ zum gemeinsamen Ehenamen bestimmt, kann sie ergänzend „Müller“ voranstellen oder anfügen und künftig als „Müller-Wagner“ oder „Wagner-Müller“ auftreten - sofern der so entstehende Name nicht mehr als zwei Glieder umfasst. In der Praxis dürfte der Begleitname seit Einführung des echten Doppelnamens allerdings an Bedeutung verloren haben, da viele dieser Gestaltungswünsche bereits durch die gemeinsame Wahl eines Doppelnamens als Ehename verwirklicht werden können.
Auswirkungen auf den Kindesnamen
Die durch Wiederheirat bedingte Namensänderung eines Ehegatten berührt die Familiennamen von Kindern aus früheren Verbindungen nicht unmittelbar. Die Kinder führen ihren bisherigen Geburtsnamen unverändert fort.
Heiratet jedoch ein Elternteil erneut und nimmt dabei einen neuen Ehenamen an, kann im Rahmen einer sogenannten Einbenennung (
§ 1617e BGB) der neue Ehename auch auf das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind übertragen werden. Seit der Reform ist dies sowohl für minderjährige als auch für volljährige Kinder möglich. Bei minderjährigen Kindern ist grundsätzlich die Zustimmung des anderen
sorgeberechtigten Elternteils erforderlich; Kinder ab fünf Jahren müssen selbst einwilligen. Volljährige Kinder bedürfen lediglich ihrer eigenen Zustimmung (sogenannte Selbsteinbenennung, § 1617e Abs. 3 BGB).
Daneben besteht die Möglichkeit einer additiven Einbenennung: Das Kind erhält nicht ausschließlich den neuen Ehenamen des Stiefelternteils, sondern einen Doppelnamen aus dem bisherigen Geburtsnamen und dem neuen Ehenamen.
Verändert sich die familiäre Situation nach der Einbenennung erneut - etwa weil die neue Ehe des Elternteils geschieden wird oder das Kind nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt - ermöglicht § 1617e Abs. 4 BGB nunmehr auch eine sogenannte Rückbenennung. Das Kind kann in diesem Fall wieder den Namen annehmen, den es vor der Einbenennung getragen hat, ohne dass hierfür die Zustimmung des Stiefelternteils erforderlich wäre.
Für Kinder, die nach einer Scheidung beim Elternteil leben, das bei der Wiederheirat einen neuen Ehenamen annimmt, eröffnet
§ 1617d BGB weitere Anpassungsmöglichkeiten: Dem Kind kann der neue Name oder ein aus dem neuen und dem bisherigen Namen gebildeter Doppelname erteilt werden. Besteht gemeinsames Sorgerecht oder trägt das Kind den Namen des anderen Elternteils, bedarf auch diese Änderung dessen Zustimmung. Können sich die Eltern nicht einigen, kann das Familiengericht nach
§ 1628 BGB einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis in dieser Angelegenheit übertragen (vgl. OLG Frankfurt, 05.05.2025 - Az:
4 UF 181/24).
Formelle Anforderungen
Sämtliche namensrechtliche Erklärungen - die Bestimmung des Ehenamens, die Wahl eines Begleitnamens oder die Einbenennung von Kindern - sind gegenüber dem Standesamt abzugeben. Sie haben rechtsgestaltenden Charakter und können weder unter einer Bedingung noch mit einer Frist versehen werden. Die Erklärung zur Namenswahl ist unwiderruflich, soweit nicht ein neues Lebensereignis - wie die nächste Eheschließung - neue Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet.
Werden Erklärungen nach der Eheschließung beziehungsweise nach der Geburt eines Kindes abgegeben, müssen sie öffentlich beglaubigt werden. Das kann durch einen Notar (§ 129 BGB) oder durch einen Standesbeamten erfolgen (§§ 41, 45 Abs. 1 PStG).
Besteht kein Einvernehmen über den gemeinsamen Ehenamen oder möchten beide Ehegatten ihre bisherigen Namen behalten, führt jeder von ihnen seinen zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen weiter - auch diese Option ist nach dem reformierten § 1355 Abs. 1 Satz 2 BGB ausdrücklich möglich. Es besteht damit keinerlei Pflicht, einen gemeinsamen Familiennamen zu bestimmen.