Rechtsfrage? Fragen Sie unsere Anwälte. Bereits 403.695 Anfragen

Welchen Namen bekommt das Kind bei verheirateten Eltern?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

Die Bestimmung des Namens eines Kindes zählt zum elterlichen Sorgerecht und muss als Erklärung gegenüber dem Standesbeamten abgegeben werden. Mit der am 1. Mai 2025 in Kraft getretenen Namensrechtsreform haben sich die Gestaltungsmöglichkeiten für Familien erheblich erweitert. Insbesondere die Einführung echter Doppelnamen und die Vereinfachung späterer Namensänderungen prägen das neue Recht. Bei der Namensvergabe ist zwischen dem Vornamen und dem Familiennamen zu unterscheiden.

Was gilt für den Vornamen?

Bei verheirateten Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht obliegt die Vornamenswahl beiden Elternteilen gemeinsam. Hat nur ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, kann dieser allein über den Vornamen des Kindes bestimmen.

Die Eltern sind bei der Namenswahl grundsätzlich frei, solange das Kindeswohl nicht gefährdet wird und das Geschlecht des Kindes aus dem gewählten Namen eindeutig erkennbar ist. Wird ein geschlechtsneutraler Vorname gewählt, sollte ein weiterer, eindeutig zuzuordnender Vorname hinzutreten. Unzulässig sind anstößige oder lächerliche Namen sowie Orts- oder Familiennamen als Vornamen. Der oder die gewählten Vornamen müssen klar als Vornamen erkennbar sein. Mehr als fünf Vornamen darf das Kind nicht erhalten.

Wie lautet der Geburtsname, wenn die Eltern einen gemeinsamen Ehenamen führen?

Führen verheiratete Eltern einen gemeinsamen Ehenamen, erhält das Kind diesen Namen kraft Gesetzes als Geburtsnamen (§ 1616 BGB). Dies gilt auch dann, wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt bereits geschieden sind.

Seit der Namensrechtsreform 2025 kann der gemeinsame Ehename nun erstmals auch ein echter Doppelname sein, der sich aus den Familiennamen beider Eheleute zusammensetzt (§ 1355 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB). Ein solcher Doppelname wird automatisch auf die Kinder übertragen. Wählen Eltern also etwa „Müller-Meier“ oder „Müller Meier“ als gemeinsamen Ehenamen - mit oder ohne Bindestrich und in frei wählbarer Reihenfolge - tragen sämtliche gemeinsamen Kinder diesen Doppelnamen als Geburtsnamen.

Ein Begleitname, den nur einer der Eheleute nach § 1355a BGB dem Ehenamen voranstellt oder anfügt, kann dagegen nicht Teil des Geburtsnamens des Kindes werden. Nur wenn der Ehename selbst ein Doppelname ist, geht dieser vollständig auf das Kind über.

Um Namensketten in späteren Generationen zu vermeiden, schreibt das Gesetz vor, dass bei der Bildung eines Doppelnamens ein bereits bestehender Doppelname eines Ehegatten auf einen Bestandteil verkürzt werden muss (§ 1355 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Heiraten also etwa Frau Schmidt-Adam und Herr Müller-Becker, müssen sie sich jeweils für einen ihrer Namen entscheiden - nur so entsteht ein aus zwei Bestandteilen bestehender Ehename, der dann auch an die Kinder weitergegeben werden kann.

Wie lautet der Geburtsname, wenn kein gemeinsamer Ehename besteht?

Führen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, erhält das Kind keinen Geburtsnamen kraft Gesetzes, auch wenn sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben. In diesem Fall bestimmen die Eltern durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten, welchen Namen das Kind erhalten soll (§ 1617 BGB). Seit der Reform stehen dabei nicht mehr nur der Familienname des Vaters oder der Mutter zur Wahl - die Eltern können dem Kind nun auch einen aus beiden Familiennamen gebildeten Doppelnamen geben, selbst wenn sie selbst keinen gemeinsamen Ehenamen führen.

Die Bestimmungserklärung muss innerhalb eines Monats nach der Geburt abgegeben werden. Wird die Frist versäumt - etwa weil sich die Eltern nicht einigen können - sieht das neue Recht eine besondere Auffangregel vor: Das Kind erhält nach § 1617 Abs. 4 BGB kraft Gesetzes einen in alphabetischer Reihenfolge aus den Namen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen. Jeder Elternteil kann diesen automatisch gebildeten Doppelnamen durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ablehnen; in diesem Fall überträgt das Familiengericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht.

Für die gerichtliche Übertragung des Bestimmungsrechts hat das Oberlandesgericht Frankfurt nach der Namensrechtsreform klargestellt, dass hierfür die Übertragung der Entscheidung nach § 1628 BGB ausreichend ist - eine vollständige Übertragung des Sorgerechts nach § 1671 BGB ist nicht erforderlich. Das Beschwerdegericht kann eine solche Entscheidung auch dann noch treffen, wenn das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung ursprünglich auf § 1671 BGB gestützt hatte (vgl. OLG Frankfurt, 05.05.2025 - Az: 4 UF 181/24).

Der für das erste Kind bestimmte Geburtsname gilt gemäß § 1617 Abs. 5 BGB auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder. Diese sogenannte Bindungswirkung schließt eine erneute Namensbestimmung für spätere Geschwisterkinder aus.

Welchen Geburtsnamen erhält das Kind beim alleinigen Sorgerecht eines Elternteils?

Hat nur ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, erhält das Kind kraft Gesetzes dessen Familiennamen als Geburtsnamen (§ 1617a BGB). Dem Kind den Familiennamen des anderen Elternteils zu geben, ist nur mit dessen ausdrücklicher Einwilligung möglich. Seit der Namensrechtsreform hat der allein sorgeberechtigte Elternteil zudem die Möglichkeit, bei Doppel- oder Mehrfachnamen nur einen der Bestandteile als Geburtsnamen des Kindes zu bestimmen.

Was gilt bei nachträglicher Begründung der gemeinsamen Sorge?

Erlangen die Eltern das gemeinsame Sorgerecht erst nach der Geburt des Kindes, können sie den Geburtsnamen des Kindes nachträglich neu bestimmen (§ 1617b Abs. 1 BGB). Die bis zur Reform geltende dreimonatige Ausschlussfrist für diese Neubestimmung ist durch das neue Recht ersatzlos entfallen - die Eltern haben nun unbefristet Gelegenheit, die Namensneubestimmung vorzunehmen.

Namensänderung nach Eintritt der Volljährigkeit

Das neue Recht eröffnet volljährigen Personen zudem erstmals die Möglichkeit, den als Minderjährige erworbenen Geburtsnamen einmalig neu zu bestimmen (§ 1617i BGB). Voraussetzung ist, dass der Geburtsname seinerzeit als Familienname nur eines Elternteils oder als Doppelname bestimmt worden ist. Wer dagegen kraft Gesetzes den gemeinsamen Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen erworben hat, ist von dieser einmaligen Neubestimmungsmöglichkeit ausgeschlossen.

Das Oberlandesgericht Bamberg hat hierzu eine wichtige Einschränkung klargestellt: Ein volljähriges Kind kann den Geburtsnamen seines verstorbenen Vaters nicht nachträglich an seinen eigenen Geburtsnamen anfügen, wenn der eigene Geburtsname vom späteren Ehenamen der Eltern abgeleitet ist. Weder § 1617i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB noch § 1617d Abs. 3 BGB bieten hierfür eine ausreichende Rechtsgrundlage. Das Gericht verneinte auch eine planwidrige Regelungslücke, da der Gesetzgeber die Frage der Einwilligungsbedürftigkeit bei verschiedenen Vorschriften bewusst unterschiedlich geregelt hat (vgl. OLG Bamberg, 16.12.2025 - Az: 4 Wx 2/25 e).

Besonderheiten bei ausländischer Staatsangehörigkeit eines Elternteils

Besitzt mindestens ein Elternteil eine ausländische Staatsangehörigkeit, kann sich dies auf das anwendbare Namensrecht auswirken. Mit der Namensrechtsreform hat sich das maßgebliche Anknüpfungsmerkmal im Internationalen Privatrecht grundlegend geändert: Während das Namensrecht einer Person bis zum 30. April 2025 grundsätzlich nach dem Recht des Staates ihrer Staatsangehörigkeit (Heimatrecht) beurteilt wurde, richtet es sich seit dem 1. Mai 2025 nach dem Recht des Staates, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 10 Abs. 1 EGBGB n.F.).

Dies führt für in Deutschland lebende Familien mit Auslandsbezug in vielen Fällen zu einer Vereinfachung, weil das Standesamt nun seltener fremdes Recht prüfen muss. Gleichzeitig eröffnet die neue Anknüpfung unter Umständen namensrechtliche Spielräume, die im rein deutschen Sachverhalt nicht bestehen - etwa geschlechtsangepasste Namensformen oder bestimmte Namenskonstruktionen, die das Herkunftsland kennt. Wer hingegen dauerhaft im Ausland lebt, kann über eine Rechtswahlerklärung das Namensrecht seines Heimatstaates wählen.

Was ist bei Adoptivkindern zu beachten?

Ein minderjähriges Adoptivkind erhält den Familiennamen der Adoptiveltern, wenn diese einen gemeinsamen Familiennamen führen. Andernfalls bestimmen die Adoptiveltern gemeinsam, wessen Familienname das Adoptivkind erhält. Es gelten insoweit dieselben Regelungen wie für eheliche Kinder (§ 1757 BGB). Mit der Namensrechtsreform wurden die Unterschiede zwischen leiblichen und adoptierten Kindern in weiten Teilen beseitigt, sodass auch Adoptivkinder von den erweiterten Namensgestaltungsmöglichkeiten profitieren können.

Der Vorname des Adoptivkindes bleibt in der Regel bestehen; eine Änderung ist nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe und auf gesonderten Antrag hin möglich.

Anmeldung des Namens beim Standesamt

Für die Erstbeurkundung ist das Standesamt am Geburtsort des Kindes zuständig. Wird das Kind in einer Klinik oder einem anderen Geburtsort entbunden, leitet die Geburtseinrichtung die Angaben zu Vor- und Familienname in der Regel automatisch an das zuständige Standesamt weiter. Bei einer Hausgeburt müssen die Eltern die Meldung selbst vornehmen.

Spätere namensrechtliche Erklärungen, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Geburt abgegeben werden, müssen öffentlich beglaubigt sein. Diese Beglaubigung kann durch einen Notar oder durch jeden Standesbeamten erfolgen (§§ 41, 45 PStG). Zuständig für die Entgegennahme ist das Geburts- oder Wohnsitzstandesamt. Nach erfolgter Meldung stellt das Standesamt die Geburtsurkunde aus.
Stand: 30.03.2026
Feedback zu diesem Tipp

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Berliner Zeitung

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.254 Bewertungen)

Sehr genaue und detaillierte Einschätzung. Wichtig ist alle Unterlagen einzusenden und genauestens den Sachverhalt zu schildern.
Verifizierter Mandant
Die Erstberatung war sehr umfassend und vor allem für einen juristischen Laien sehr verständlich formuliert. Ich habe Hinweise bekommen, in welchen ...
Verifizierter Mandant