Für die beabsichtigte Änderung des Namens des Kindes nach der zum 1.5.2025 in Kraft getretenen Gesetzesänderung ist die Übertragung der Entscheidung nach § 1628 BGB ausreichend.
Das Beschwerdegericht kann eine Entscheidung nach § 1628 BGB auch dann noch treffen, wenn das Amtsgericht seine Entscheidung auf § 1671 BGB gestützt hat.
Hat ein Elternteil eine Sorgerechtsvollmacht erteilt und regelt der bevollmächtigte Elternteil seither die Angelegenheiten des Kindes allein, besteht auch im Falle eines Umgangsausschlusses für mehrere Jahre kein Bedürfnis für die Übertragung der elterlichen Sorge.
Das Beschwerdegericht kann eine Entscheidung nach § 1628 BGB auch dann noch treffen, wenn das Amtsgericht seine Entscheidung auf § 1671 BGB gestützt hat.
Hat ein Elternteil eine Sorgerechtsvollmacht erteilt und regelt der bevollmächtigte Elternteil seither die Angelegenheiten des Kindes allein, besteht auch im Falle eines Umgangsausschlusses für mehrere Jahre kein Bedürfnis für die Übertragung der elterlichen Sorge.
OLG Frankfurt, 05.05.2025 - Az: 4 UF 181/24
ECLI:DE:OLGHE:2025:0505.4UF181.24.00
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