Nach dem seit 2025 geltenden Namensrecht kann ein volljähriges Kind den Geburtsnamen seines verstorbenen Vaters nicht nachträglich an seinen eigenen Geburtsnamen anfügen, wenn der Geburtsname vom späteren Ehenamen der Eltern abgeleitet ist. Weder
§ 1617i Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB noch
§ 1617d Abs. 3 BGB bieten hierfür eine ausreichende Rechtsgrundlage.
§ 1617i Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB ermöglicht einer nunmehr volljährigen Person die Neubestimmung ihres Geburtsnamens, wenn sie ursprünglich als Geburtsnamen lediglich den Familiennamen eines Elternteils erhalten hat. Tatbestandlich setzt dies voraus, dass der Geburtsname tatsächlich als Familienname dieses Elternteils - und nicht als gemeinsamer Ehename der Eltern - auf das Kind übergegangen ist. Entscheidend ist dabei nicht allein der Wortlaut des zum Geburtszeitpunkt eingetragenen Namens, sondern dessen rechtlicher Entstehungsgrund.
Wird ein Kind unehelich geboren und erhält dabei zunächst den Familiennamen der Mutter als Geburtsnamen, heiraten die Eltern jedoch anschließend und bestimmen eben diesen Muttername zum Ehenamen, so erstreckt sich der Ehename kraft Gesetzes auf den Geburtsnamen des Kindes (
§ 1617c Abs. 1 S. 1 BGB bzw. die inhaltsgleiche Vorgängerregelung § 1616a Abs. 1 S. 1 BGB a.F.). Der danach geführte Geburtsname leitet sich sodann nicht mehr aus dem Familiennamen der Mutter allein ab, sondern aus dem nunmehr gemeinsamen Ehenamen der Eltern. Ein solcher, vom Ehenamen abgeleiteter Geburtsname unterfällt nicht der Regelung des § 1617i Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB.
§ 1617i Abs. 3 BGB bestimmt, dass hinsichtlich der wählbaren Namen auf den Zeitpunkt der Geburt oder der Annahme als Kind abzustellen ist. Zweck dieser Regelung ist es, dem volljährigen Kind dieselben Wahlrechte bezüglich seines Geburtsnamens zu eröffnen, die ursprünglich den Eltern oder einem Elternteil eingeräumt waren; es soll in entsprechender Anwendung des § 1617c Abs. 2 Nr. 2 BGB auch an zwischenzeitlichen Namensänderungen der Eltern teilnehmen können.
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