Nach § 750 Abs. 1 ZPO kann die Zwangsvollstreckung nur gegen Personen stattfinden, die im Titel oder der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind.
Nach § 779 ZPO kann beim Tod eines Schuldners nach Beginn der Zwangsvollstreckung diese unmittelbar in den Nachlass fortgesetzt werden, ohne dass es einer Titelumschreibung auf die Erben bedarf. Voraussetzung hierfür aber ist, dass die Vollstreckung vor dem Tod des Schuldners schon begonnen hat.
Die Zwangsvollstreckung beginnt mit dem Beginn des ersten Vollstreckungsaktes. Davor und nach dem Titelerlass liegende erforderliche Akte gehören nicht zur Zwangsvollstreckung, sind vielmehr meist ihre Voraussetzungen, wie die Zustellung, der Vollstreckungsantrag u.Ä.. Eine Vollstreckungshandlung beginnt mit dem ersten in ihrem Rahmen auf zwangsweise Durchsetzung des Titels gerichteten Akt des Vollstreckungsorgans.
Die hier im Rahmen der Räumungsvollstreckung zu vollziehende Vollstreckungshandlung besteht nach § 885 ZPO aus dem Aus-dem-Besitz-Setzen des Schuldners und der Besitzeinweisung des Gläubigers. Das Aus-dem-Besitz-Setzen beginnt frühestens mit dem Öffnen der Wohnungstür durch den Gerichtsvollzieher am Räumungstag, mit dem Ziel, den Schuldner aus der Wohnung zu weisen. Vorbereitungshandlungen wie z.B. hier die Räumungsmitteilung gehören noch nicht zur eigentlichen Vollstreckung.
Die in § 779 ZPO vorgesehene Ausnahme von der Formalisierung der Zwangsvollstreckung greift nicht bei Räumungsvollstreckung.