Leistungsklagen, mit denen fällige Ansprüche verfolgt werden, sind grundsätzlich ohne Darlegung eines besonderen Interesses an einem Urteil zulässig. Nur wenn das Rechtsschutzbedürfnis ausnahmsweise aus besonderen Gründen fehlt, ist eine solche Klage als unzulässig abzuweisen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Kläger bereits einen vollstreckbaren Titel über die Klageforderung besitzt und daraus unschwer die Zwangsvollstreckung betreiben kann.
Die Erfüllung des Räumungsanspruches aus § 546 Abs. 1 BGB setzt grundsätzlich eine Veränderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters voraus, im Rahmen derer der Mieter seinen Besitz am Mietobjekt vollständig und unzweideutig aufgibt. Der Eintritt des Annahmeverzuges beim Vermieter allein führt eine solche Veränderung der Besitzverhältnisse aber nicht herbei. Hinzutreten muss in einem solchen Fall die Besitzaufgabe nach § 303 Satz 1 BGB, welche dem Vermieter grundsätzlich gemäß § 303 Satz 2 BGB zuvor angedroht werden muss.
Die Erfüllung des Räumungsanspruches aus § 546 Abs. 1 BGB setzt grundsätzlich eine Veränderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters voraus, im Rahmen derer der Mieter seinen Besitz am Mietobjekt vollständig und unzweideutig aufgibt. Der Eintritt des Annahmeverzuges beim Vermieter allein führt eine solche Veränderung der Besitzverhältnisse aber nicht herbei. Hinzutreten muss in einem solchen Fall die Besitzaufgabe nach § 303 Satz 1 BGB, welche dem Vermieter grundsätzlich gemäß § 303 Satz 2 BGB zuvor angedroht werden muss.
OLG Dresden, 11.10.2024 - Az: 5 W 647/24
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