Die arbeitsgerichtliche Vergleichsklausel, nach der der Arbeitnehmer einen Zeugnisentwurf vorlegen darf, von dem der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen darf, hat einen vollstreckbaren Inhalt. Die Festsetzung eines Zwangsgelds scheidet jedoch bereits dann aus, wenn der Arbeitgeber Umstände nachvollziehbar vorträgt, die eine mögliche Verletzung des Grundsatzes der Zeugniswahrheit aufzeigen.
Grundsätzlich muss das Vollstreckungsorgan in der Lage sein, allein mit dem Titel - ohne Verwertung anderer Urkunden - die Vollstreckung durchzuführen. Es genügt regelmäßig nicht, wenn im Titel auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder wenn die geschuldete Leistung sich nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermitteln lässt. Wo dies im Hinblick auf künftige Entwicklungen nicht in vollem Umfang durchzuführen ist, ist das Vollstreckungsorgan jedoch gefordert und berechtigt, die nötige Bestimmung selbst vorzunehmen, etwa aufgrund allgemein zugänglicher, leicht und sicher feststellbarer anderer Urkunden, auf die der Titel verweist. Zu berücksichtigen ist zudem das durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleistete Recht auf effektiven Rechtsschutz, dem zufolge es möglich sein muss, materiell-rechtliche Ansprüche auch in der Zwangsvollstreckung effektiv durchzusetzen.
Vollstreckbarkeit von Vergleichen über den Zeugnisanspruch
Vereinbaren die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen hat und der Arbeitnehmer hierzu einen Entwurf einreichen darf, von dem der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen darf, ist dieser Vergleich als Vollstreckungstitel hinreichend bestimmt und vollstreckbar (vgl. BAG, 09.09.2011 - Az: 3 AZB 35/11). Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass der Vergleich auf eine Urkunde - den Zeugnisentwurf - Bezug nimmt, die bei Vergleichsschluss noch nicht existiert. Der für die Zwangsvollstreckung maßgebliche Entwurf kann vom Gläubiger im Vollstreckungsverfahren vorgelegt werden und ist damit leicht und sicher feststellbar.Anforderungen an die Bestimmtheit des Vollstreckungstitels
Eine Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 888 ZPO setzt voraus, dass der zu vollstreckende Titel hinreichend bestimmt ist. Fehlt es an einer hinreichenden Konkretisierung der den Schuldner treffenden Leistungspflicht, scheidet eine Vollstreckung aus. Ein Vollstreckungstitel ist bestimmt genug, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang der Leistungspflicht bezeichnet. Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen nicht aus dem Erkenntnisverfahren in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Ob ein Prozessvergleich hinreichend bestimmt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei allein der protokollierte Inhalt des Vergleichs maßgebend ist.Grundsätzlich muss das Vollstreckungsorgan in der Lage sein, allein mit dem Titel - ohne Verwertung anderer Urkunden - die Vollstreckung durchzuführen. Es genügt regelmäßig nicht, wenn im Titel auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder wenn die geschuldete Leistung sich nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermitteln lässt. Wo dies im Hinblick auf künftige Entwicklungen nicht in vollem Umfang durchzuführen ist, ist das Vollstreckungsorgan jedoch gefordert und berechtigt, die nötige Bestimmung selbst vorzunehmen, etwa aufgrund allgemein zugänglicher, leicht und sicher feststellbarer anderer Urkunden, auf die der Titel verweist. Zu berücksichtigen ist zudem das durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleistete Recht auf effektiven Rechtsschutz, dem zufolge es möglich sein muss, materiell-rechtliche Ansprüche auch in der Zwangsvollstreckung effektiv durchzusetzen.
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