Ein Aufenthaltsverbot kann auch gegenüber Personen durchgesetzt werden, die unter
Betreuung stehen. Die Bestellung eines
Betreuers führt nicht automatisch dazu, dass die betroffene Person von polizeirechtlichen Maßnahmen ausgenommen ist - weder auf der Ebene der eigentlichen Verfügung noch auf der Ebene der Vollstreckung.
Dass möglicherweise eine betreute Person die Bedeutung des ihr erteilten Aufenthaltsverbots noch unmittelbarer begreifen könnte, wenn dieses im Wege unmittelbaren Zwangs durchgesetzt würde, steht einer Zwangsgeldfestsetzung zur Durchsetzung des Aufenthaltsverbots nicht entgegen.
Im entschiedenen Fall war einem Betreuten ein Aufenthaltsverbot für bestimmte Bereiche einer Innenstadt auferlegt worden. Für den Fall der Zuwiderhandlung war ein Zwangsgeld angedroht. Nachdem die betroffene Person mehrfach gegen das Aufenthaltsverbot verstoßen hatte, setzte die zuständige Behörde das Zwangsgeld fest. Hiergegen wandte sich der Betroffene mit einer Klage und beantragte Prozesskostenhilfe. Das Gericht lehnte die Bewilligung ab, weil die Klage nach summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte.
Entscheidend war, dass das Aufenthaltsverbot wirksam bekannt gegeben worden war. Ein Verwaltungsakt wird bereits dann wirksam, wenn er in den Machtbereich des Betroffenen gelangt und die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht. Dies gilt auch dann, wenn die betroffene Person in ihrer Kommunikationsfähigkeit eingeschränkt ist, etwa durch Analphabetismus oder Gehörlosigkeit. Es ist ihr zumutbar, sich den Inhalt mit Hilfe des Betreuers oder Dritter erschließen zu lassen. Da im vorliegenden Fall das Aufenthaltsverbot sowohl dem Betreuten selbst als auch seinem Betreuer zugestellt worden war, stand einer wirksamen Bekanntgabe nichts entgegen.
Auch die Zwangsgeldfestsetzung erwies sich als rechtmäßig. Das Polizeirecht sieht die Durchsetzung von Unterlassungsverfügungen mittels Zwangsgeld ausdrücklich vor. Dass der Betroffene das Aufenthaltsverbot möglicherweise nicht vollständig verstand, machte die Maßnahme nicht unzulässig. Denn bereits die Androhung des Zwangsgeldes war bestandskräftig geworden, sodass sich der Betroffene im Vollstreckungsverfahren nicht mehr auf die Ungeeignetheit des Mittels berufen konnte. Zudem sprach vieles dafür, dass das Zwangsgeld durchaus geeignet war, das Aufenthaltsverbot durchzusetzen: Aus den Akten ergab sich, dass der Betroffene mit Geld umgehen konnte und Geld für ihn eine nachvollziehbare Bedeutung hatte.
Auch betreute Personen bleiben grundsätzlich prozess- und handlungsfähig, solange kein
Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn ein Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit vorliegt, der die freie Willensbildung dauerhaft ausschließt. Anhaltspunkte hierfür waren im zu entscheidenden Fall nicht erkennbar. Daher konnte die betroffene Person wirksam Adressat der polizeilichen Verfügung und der Zwangsgeldfestsetzung sein.