Scheidung: unkompliziert, günstig und schnell - ➠ jetzt informierenDer Ehegatte, der anlässlich der Eheschließung den Familiennamen des Ehepartners als Ehenamen angenommen hat, führt ab Rechtskraft der Aufhebung der Ehe wieder den Familiennamen, den er vor der Eheschließung geführt hat.
Das Eheregister ist durch die Aufhebungsentscheidung unrichtig geworden und von Amts wegen zu berichtigen.
Hierzu führte das Gericht aus:
I. Aufgrund einer Zweifelsvorlage der Standesamtsaufsicht ist im vorliegenden Verfahren über die Frage zu entscheiden, welche namensrechtlichen Folgen die Aufhebung einer Ehe nach sich zieht.
1. Der im Jahre 1940 geborene Klaus D. sowie die im Jahre 1924 geborene Gräfin von G. schlossen am 20. Januar 2010 vor dem Standesamt in S. die Ehe. In der Niederschrift über die Eheschließung heißt es u. a.:
„Der Standesbeamte fragte die Eheschließenden, ob sich seit der Anmeldung ihrer Eheschließung Änderungen ergeben haben, die ihre tatsächlichen Verhältnisse der Ehevoraussetzungen betreffen. Auf die Frage des Standesbeamten erklärten die Eheschließenden, dass keine entsprechenden Änderungen eingetreten sind. (...) Zur Namensführung in der Ehe gaben die Ehegatten folgende Erklärung ab: Wir bestimmen den Familiennamen der Frau Gräfin von G. zu unserem Ehenamen.“
2. Mit Antragsschrift vom 15. Juni 2011 leitete der Ehemann sodann bei dem Amtsgericht - Familiengericht - H. ein Verfahren ein mit dem Antrag,
die am 20. Januar 2010 vor dem Standesbeamten des Standesamtes S. geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden.
3. Unter dem 15. Oktober 2010 bestellte das Amtsgericht A. für die Ehefrau eine
Betreuerin. Der
Aufgabenkreis der Betreuung umfasst die Bereiche Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten einschließlich der Wahrnehmung von Rechten der Betroffenen gegenüber Bevollmächtigten, Wohnungsangelegenheiten sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Amts- und Geschäftspost. Willenserklärungen der Betroffenen im Bereich der Vermögensangelegenheiten bedürfen einer Einwilligung der Betreuerin (
Einwilligungsvorbehalt).
Eine gegen die Einrichtung der Betreuung seitens des Ehemannes eingelegte Beschwerde hat das Landgericht H. durch Beschluss vom 2. Dezember 2010 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass in dem angeordneten Umfang für die Ehefrau gemäß § 1896 BGB Betreuungsbedarf bestehe. Dies ergebe sich zweifelsfrei aus dem vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 12. Juli 2010 und der Anhörung der Betroffenen. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf das bei den Akten befindliche Gutachten Bezug.
4. Das Familiengericht hat das zur Betreuung eingeholte Gutachten im Scheidungsverfahren beigezogen. Daraufhin hat die Ehefrau dort beantragt, die am 20. Januar 2010 geschlossene Ehe der Beteiligten aufzuheben.
Das Familiengericht hat daraufhin am 25. August 2011 beschlossen, dass Beweis erhoben werden soll über die Frage, ob die Ehefrau bei Eingehung der Ehe am 20. Januar 2010 ehemündig und geschäftsfähig im Sinne von § 1304 BGB gewesen ist. Der vom Amtsgericht bestellte Sachverständige hat sein Gutachten unter dem 8. September 2011 erstattet. Er kommt darin zu dem Ergebnis, dass bei der Ehefrau ein hirnorganisches Psychosyndrom im Sinne eines leichten demenziellen Syndroms einhergehend mit einer Wesensänderung zu diagnostizieren sei. Dieses Störungsbild habe auch schon bei der Begutachtung im Betreuungsverfahren bestanden, also gerade 5 Monate nach der Eheschließung. Mit der Begutachtung im Betreuungsverfahren kommt der Sachverständige weiter zu dem Ergebnis, dass sich bereits im Sommer 2009 die in der Person der Ehefrau liegenden Voraussetzungen dafür eingestellt haben, die zu einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit geführt haben. Aufgrund der seinerzeit eingetretenen Wesensänderung habe die Ehefrau bei der Eheschließung zwar über ein einfaches Wissen bezogen auf eine Ehe verfügt, sie sei aber nicht dazu in der Lage gewesen, sich frei für oder gegen die Heirat zu entscheiden.
Das Familiengericht hat daraufhin durch seinen am 26. Oktober 2011 verkündeten Beschluss die Ehe aufgehoben. Weitergehende Anordnungen hat es in diesem Beschluss nicht getroffen. Der Beschluss ist seit dem 8. Dezember 2011 rechtskräftig.
5. Anschließend hat die Betreuerin beim Standesamt beantragt, alle erforderlichen Maßnahmen durchzuführen, die für eine Namensänderung des früheren Ehemannes ihrer Betreuten nötig sind. Das Standesamt hat die Sache der Standesamtsaufsicht vorgelegt, diese wiederum gemäß § 49 Abs. 2 PStG dem zuständigen Amtsgericht.
6. Dieses hat nach Anhörung der Eheleute durch Beschluss vom 21. Mai 2012 festgestellt, dass eine Berichtigung des Eheregistereintrages 1/2010 durch den Standesbeamten in S. hinsichtlich des Ehenamens Graf von G. nicht zu erfolgen habe. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass auch der Ehegatte einer gemäß
§ 1304 BGB aufgehobenen Ehe in entsprechender Anwendung des
§ 1355 Abs. 5 BGB den Ehenamen behalte. Weitergehende namensrechtliche Folgen als bei einer Ehescheidung hätte der Gesetzgeber gesondert regeln müssen, was jedoch nicht geschehen sei.
7. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts wendet sich nunmehr die Betreuerin der Ehefrau mit ihrer Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, dass sich das Amtsgericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob die Bestimmung des Namens anlässlich der Eheschließung schon deshalb nicht wirksam gewesen sei, weil die Ehefrau zu diesem Zeitpunkt nicht geschäftsfähig gewesen sei.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.