Gemäß
§ 278 Abs. 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der
Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines
Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach
§ 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die im Jahr 1940 geborene Betroffene, die an einer altersbedingten fortgeschrittenen Demenz leidet, lebt in einem Seniorenheim zur Dauerpflege. Ihren vier Kindern (Beteiligte zu 1 bis 4) hat sie am 1. November 2019 jeweils eine
Vorsorgevollmacht mit Einzelvertretungsberechtigung erteilt. Die Kinder sind sich einig, dass das im Eigentum der Betroffenen stehende Hausgrundstück veräußert und der Erlös für die nicht anderweitig abgedeckten Heimkosten eingesetzt werden soll. Über die Umsetzung des Verkaufs des Hauses, in dem die Beteiligte zu 4 noch immer lebt, besteht jedoch zwischen den Kindern Streit. Der Beteiligte zu 1 hat daher die Einrichtung einer Betreuung mit dem
Aufgabenkreis „Immobilienverkauf“ angeregt.
Das Amtsgericht hat für die Betroffene den Beteiligten zu 5 als
Berufsbetreuer mit dem Aufgabenkreis „Grundbesitz-/Immobilienangelegenheiten“ sowie als
Kontrollbetreuer zur Überwachung der Vollmachtsausübung durch die Beteiligte zu 4 bestellt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 4 hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 4 mit ihrer Rechtsbeschwerde.
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