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Wann kann ein Kontrollbetreuer bestellt werden und welche Befugnisse sind damit verbunden?

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 17 Minuten

Wann trotz Vorsorgevollmacht ein Kontrollbetreuer möglich ist

Wer rechtzeitig eine Vertrauensperson bevollmächtigt, möchte in der Regel vermeiden, dass im Ernstfall ein gerichtlich bestellter Betreuer in die eigenen Angelegenheiten eingreift. Bestehen jedoch Zweifel an der Redlichkeit oder der Eignung des Bevollmächtigten, sieht das Gesetz einen Schutzmechanismus vor: den Kontrollbetreuer.

Die Vorsorgevollmacht genießt grundsätzlich Vorrang vor der staatlichen Betreuung aus dem Erforderlichkeitsgrundsatz (§ 1814 Abs. 3 Satz 2 BGB). Solange die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können, ist eine Betreuung nicht erforderlich. Der Gesetzgeber respektiert damit den Willen des Bürgers, seine Angelegenheiten privat zu regeln. Wenn der Vollmachtgeber jedoch aufgrund einer Erkrankung – etwa einer fortgeschrittenen Demenz – nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten selbst zu kontrollieren, entsteht eine Schutzlücke. Diese Lücke schließt das Betreuungsgericht erforderlichenfalls durch die Bestellung eines Kontrollbetreuers gemäß § 1815 Abs. 3 sowie § 1820 Abs. 3 BGB.

Konkreter Verdacht erforderlich

Allein der Umstand, dass ein Vollmachtgeber geschäftsunfähig geworden ist und seinen Bevollmächtigten faktisch nicht mehr überwachen kann, rechtfertigt noch keine Kontrollbetreuung. Dies ist ein häufiges Missverständnis in der Praxis. Da der Vollmachtgeber die Vollmacht gerade für den Fall bestellt hat, dass er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, um eine gerichtlich angeordnete Betreuung zu vermeiden, kann das Bedürfnis nach einer Kontrollbetreuung nicht allein mit dem Kontrollverlust aufgrund der Erkrankung begründet werden (vgl. BGH, 30.03.2011 - Az: XII ZB 537/10). Auch der Wille des Vollmachtgebers ist bei der Frage der Errichtung einer Kontrollbetreuung stets zu beachten.

Es müssen daher weitere Umstände hinzutreten. Notwendig ist ein konkreter, durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerter Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird. Dies kann der Fall sein, wenn nach den üblichen Maßstäben aus der Sicht eines vernünftigen Vollmachtgebers unter Berücksichtigung des in den Bevollmächtigten gesetzten Vertrauens eine ständige Kontrolle geboten erscheint. Solche Anzeichen liegen vor, wenn der Bevollmächtigte mit dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfordert wirkt oder wenn gegen seine Redlichkeit Bedenken bestehen (vgl. BGH, 09.05.2018 - Az: XII ZB 413/17). Dabei ist ein bereits vollzogener Missbrauch der Vollmacht nicht zwingend erforderlich; ausreichende Verdachtsmomente genügen, sofern sie konkret belegbar sind (vgl. BGH, 23.09.2015 - Az: XII ZB 624/14).

Interessenkonflikte und die Gefahr der Vermögensschädigung

Ein klassisches Anwendungsfeld für die Kontrollbetreuung sind finanzielle Unregelmäßigkeiten oder Interessenkonflikte. So kann die Einrichtung einer Kontrollbetreuung erforderlich werden, wenn der Verdacht unberechtigter Barabhebungen besteht oder wenn unklare Vermögensverschiebungen zugunsten des Bevollmächtigten stattgefunden haben. Selbst wenn konkrete Beweise noch fehlen, kann eine gewisse Wahrscheinlichkeit für Rückforderungsansprüche ausreichen. Besteht aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Betroffenen gegenüber seinem Bevollmächtigten Rückforderungsansprüche in nicht unbeträchtlicher Höhe zustehen, begründet der daraus resultierende Interessenkonflikt die Notwendigkeit einer Kontrollbetreuung (vgl. BGH, 26.03.2025 - Az: XII ZB 178/24).

Dabei geht es nicht nur um die Sicherung des Vermögens, sondern um die Durchsetzung des Willens des Betroffenen. Handelt der Bevollmächtigte entgegen den Vereinbarungen oder dem Interesse des Vollmachtgebers, ist eine Überwachung geboten. Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn der Bevollmächtigte beispielsweise Immobilienverkäufe nicht ernsthaft verfolgt, obwohl dies im Interesse des Betroffenen läge, oder wenn er durch eigene Vergütungsinteressen in einen Konflikt gerät (vgl. BGH, 16.07.2014 - Az: XII ZB 142/14). Auch wenn eine Bevollmächtigte zugleich als Erbin eingesetzt und mit einem Vermächtnis zugunsten des Betroffenen belastet ist, können die daraus entstehenden Interessenkonflikte eine Kontrollbetreuung rechtfertigen (vgl. BGH, 26.07.2017 - Az: XII ZB 143/17).

Wann ist keine Kontrollbetreuung notwendig?

Nicht jede Meinungsverschiedenheit zwischen Angehörigen rechtfertigt das Eingreifen des Gerichts. Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Bevollmächtigten über die Gestaltung der Pflege rechtfertigen allein beispielsweise keine Bestellung eines Kontrollbetreuers, solange die ordnungsgemäße Umsetzung der Interessen des Vollmachtgebers nicht konkret beeinträchtigt ist (vgl. BGH, 30.03.2011 - Az: XII ZB 537/10).

Auch darf eine Kontrollbetreuung nicht dazu missbraucht werden, das Erbe potenzieller Erben zu sichern. Eine Betreuung hat nicht den Zweck, das Vermögen des Betroffenen zugunsten eines gesetzlichen Erben zu erhalten oder zu vermehren. Handelt der Bevollmächtigte im „wohlverstandenen Interesse“ des Betroffenen und bewegt sich im Rahmen dessen, was der Betroffene in gesunden Tagen praktiziert hat – etwa durch übliche Schenkungen an Enkelkinder –, so liegt keine Pflichtwidrigkeit vor, die eine Kontrollbetreuung rechtfertigen würde (vgl. BGH, 19.05.2021 - Az: XII ZB 518/20). Dies gilt selbst dann, wenn dadurch das spätere Erbe geschmälert wird. Der Bevollmächtigte muss sich an den ihm erteilten Auftrag halten, darf aber durchaus freigiebige Ziele verfolgen, wenn dies dem Willen des Vollmachtgebers entspricht.

Aufgaben und Befugnisse des Kontrollbetreuers

Wird ein Kontrollbetreuer bestellt, so ersetzt dieser nicht den Bevollmächtigten. Seine Aufgabe ist vielmehr die Überwachung. Der Aufgabenkreis umfasst gemäß § 1815 Abs. 3 BGB die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten. Dazu gehört primär das Verlangen nach Auskunft und Rechenschaftslegung gemäß § 666 BGB. Der Kontrollbetreuer prüft, ob die getätigten Geschäfte plausibel sind und dem Wohl des Betreuten entsprechen. Er hat jedoch keine originären Betreuungsaufgaben zu übernehmen, wie etwa die Organisation der Pflege selbst, solange die Vollmacht besteht (vgl. BGH, 02.08.2017 - Az: XII ZB 502/16).


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Stand: 02.03.2026
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